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  • 04.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250010

    Amtsgericht Siegburg: Beschluss vom 02.07.2025 – 124 C 150/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Siegburg, Beschluss vom 02.07.2025, Az. 124 C 150/24

    Tenor:

    sind auf Grund des Beschlusses gemäß § 269 III ZPO des Amtsgerichts Siegburg 124 C 150/24 vom 09.05.2025 von dem Kläger 388,27 EUR - dreihundertachtundachtzig Euro und siebenundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.05.2025 an die Beklagten zu erstatten.

    Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt.

    Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

    Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

    Gründe
    Die geltend gemachten Fahrtkosten nach VV 7003 RVG und das Abwesenheitsgeld VV 7005 Nr. 1 RVG sind in vollem Umfang tatsächlich entstanden und erstattungsfähig.

    Wie bereits richtig vorgetragen, wurde die Klage 30 Min. vor Terminsbeginn zurückgenommen. Diese Information erreichte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht mehr rechtzeitig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg von M. zum Gerichtstermin in Siegburg war.

    Die Reisekosten eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozesspartei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte. (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858 [BGH 11.03.2004 - VII ZB 27/03]).

    Dies ist vorliegend zu befürworten. Hätte die Bekl. zu 2) vorliegend einen Anwalt an ihrem Geschäftsort in Y. beauftragt, wären in etwa gleich hohe Reisekosten entstanden, wie durch die Beauftragung der hiesigen Prozessbevollmächtigten in M..

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Vortrag der Prozesbevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 27.05.2025 Bezug genommen.

    Hingegen war die in Ansatz gebrachte 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 RVG in Höhe von 152,40 EUR ersatzlos zu streichen.

    Wie die Klägerseite richtig vorträgt beginnt der Termin mit dem Aufruf der Sache.

    Vorliegend wurde der Termin jedoch tatsächlich aufgehoben, bevor die anberaumte Terminsstunde begonnen hatte. Aufgerufen wurde die Sache nicht.

    Aufgrund der kurzfristigen Aufhebung hat die zuständige Richterin die angereisten Parteien persönlich informiert und lediglich das Ergebnis im Protokoll festgehalten. Über den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde sodann entschieden.

    Dies löst vorliegend keine 1,2-fache Terminsgebühr VV 3104 RVG aus.

    Der zur Festsetzung angemeldete Zeugenvorschuss in Höhe von 60,00 EUR wurde bereits durch die Gerichtskasse erstattet. Insoweit wird auf die Gerichtskostenrechnung vom 16.05.2025 Bezug genommen. Weitere etwaige vorschussweise gezahlte Gerichtskosten waren keine hinzuzusetzen.

    Somit gelangen insgesamt 388,27 EUR zur Festsetzung. Die 19%-ige MWSt reduziert sich entsprechend auf 61,99 EUR.

    Rechtsgebieteaufgehobener Termin, Terminsgebühr, KlagerücknahmeVorschriftenVorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG, Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG, Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 VV RVG, § 128 Abs. 4 ZPO