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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Anwaltliches Telefonat - Gespräch über Klagerücknahme nachweisbar dokumentieren

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Dafür dass der Rechtsanwalt an einem Gespräch mitwirkt, das dazu dient, das Verfahren zu erledigen, erhält er die Terminsgebühr - auch ohne dass das Gericht beteiligt ist. Hierzu kann ein glaubhaft gemachtes Telefongespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten beider Parteien genügen, wenn es darauf gerichtet ist, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzunehmen. Dass es problematisch wird, wenn sich die Bevollmächtigten nicht einig sind, ob und was gesprochen wurde, zeigt der Fall des OLG Koblenz. Worauf der Anwalt daher achten sollte, erklärt der folgende Beitrag. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erhob beim LG Klage gegen die Beklagte. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das LG nicht international zuständig sei, woraufhin die Klägerin die Klage zurücknahm und die Kosten trug (§ 269 Abs. 3 ZPO). Mit dem Kostenfestsetzungsantrag machte die Beklagte neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geltend. Sie behauptete, dass die Bevollmächtigten ein Telefongespräch führten, um den Rechtsstreit zu erledigen. Das bestritt die Klägerin. Der Bevollmächtigte der Beklagten habe sich vielmehr unaufgefordert bei ihrem Bevollmächtigten gemeldet und informatorisch erfragt, ob die Klage zurückgenommen werde. Hierzu sei ihr Bevollmächtigter nach dem gerichtlichen Hinweis bereits entschlossen gewesen und er habe allein informatorisch darauf hingewiesen, dass die Klägerin noch zustimmen müsse. Das LG hat die Gebühr trotzdem festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war erfolgreich.

     

    • 1. Ein auf die Klagerücknahme zielender Anruf des Beklagtenvertreters beim Prozessbevollmächtigten des Klägers kann in eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung münden und damit die Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG auslösen.
    • 2. Bleibt der Inhalt des Telefongesprächs streitig, geht das zulasten desjenigen, der den gebührenrelevanten Sachverhalt behauptet, sofern keine äquipollente Sachdarstellung vorliegt (hier verneint).

    (Abruf-Nr. 146188)