· Fachbeitrag · Streitwertkappung
Anhebung der Kappungsgrenze bei mehreren Auftraggebern
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Die gesetzliche Streitwertkappung bei 30 Mio. EUR führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert nicht das wirtschaftliche Gesamtinteresse widerspiegelt. Unklar und streitanfällig ist dabei insbesondere, ob und in welchem Umfang sich diese Begrenzung auch auf den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auswirkt, wenn mehrere Auftraggeber mit wirtschaftlich eigenständigen Forderungen auftreten. Die Entscheidung des BGH bringt hierzu eine wichtige Klarstellung und zeigt zugleich ein erhebliches Gebührengefälle zwischen den Parteivertretern auf.
Sachverhalt
Zwei Klägerinnen hatten Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehnsvertrag geltend gemacht. Sie wurden durch dieselben Rechtsanwälte vertreten. Den Forderungen lag zwar derselbe Darlehnsvertrag zugrunde. Die Klägerinnen sind jedoch nicht als Gesamtgläubigerinnen aufgetreten. Vielmehr hat jede eine andere Teilforderung von jeweils über 30 Mio. EUR geltend gemacht. Das LG hatte der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen (MDR 26, 189). Den Streitwert des Revisionsverfahrens hat der BGH gem. § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. EUR festgesetzt. Im Anschluss daran haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gem. § 33 Abs. 1 RVG beantragt, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit gem. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG auf 60 Mio. EUR festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat diesem Antrag entsprochen (23.9.25, XI ZR 160/24, Abruf-Nr. 250973). Es hat seine Entscheidung in folgendem Leitsatz zusammengefasst:
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