· Fachbeitrag · Streitwert
Keine Streitwerterhöhung durch nachträgliche Bezifferung von wiederkehrenden Leistungen
Bei der Streitwertbemessung von wiederkehrenden Leistungen sind während eines laufenden Verfahrens neu fällig werdende und später bezifferte Ansprüche nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, so der BGH.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin verlangt nach einem Behandlungsfehler Schadenersatz, Verdienstausfall als bezifferte Einmalzahlung für die Vergangenheit sowie eine laufende monatliche Rentenleistung (wiederkehrende Leistung). Zusätzlich wurde in der Berufungsinstanz der Verdienstausfall für einen zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum geltend gemacht. Letzteren hat der BGH bei der Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren nicht berücksichtigt. Die Gegenvorstellung mit dem Ziel einer Erhöhung blieb erfolglos. Die zentrale Frage war, ob die nachträgliche Bezifferung während des Prozesses entstandener Rückstände bei einer wiederkehrenden Leistung den Streitwert erhöht.
Relevanz für die Praxis
Der BGH bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen (10.3.26, VI ZR 165/23, Abruf-Nr. 253594):
- Maßgeblich ist § 9 ZPO. Der Streitwert beträgt das 3,5-Fache des einjährigen Bezugs.
- Bereits bei Klageeinreichung fällige Rückstände sind hinzuzurechnen (§ 5 ZPO, § 42 Abs. 3 S. 1 GKG).
- Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Beträge, die erst während des Prozesses fällig werden, selbst wenn sie später beziffert und in einen Leistungsantrag überführt werden.
Beachten Sie – Im konkreten Fall führte die Erweiterung der Berufungsanträge um bezifferte Rückstände (hier: weiterer Verdienstausfall) damit nicht zu einer Streitwerterhöhung. Es lag auch kein Wechsel von einer Feststellungs- zur Leistungsklage vor, sondern lediglich eine Anpassung der Anträge bei gleichbleibender Struktur, d. h. Kombination aus beziffertem Rückstand, laufender Rente und Feststellungsantrag.
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� | Liegt eine wiederkehrende Leistung vor (z. B. Rente, Verdienstausfall)?: → § 9 ZPO ist anzuwenden. |
� | Jahreswert ermitteln: → monatliche Leistung × 12. |
� | Streitwert berechnen: → Jahreswert × 3,5. |
� | Bereits fällige Rückstände bei Klageeinreichung sind zu addieren. |
� | Später fällig werdende Beträge sind nicht zu berücksichtigen, auch bei Bezifferung. |
� | Antragssystem prüfen: Rückstände + laufende Leistung + Feststellung. |