Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Strafprozess

    RAK ist im Strafrecht nicht zu kostenlosem Gutachten verpflichtet

    | Geht es bei einem RAK-Gutachten nicht um die richtige Bemessung der Rahmengebühr in einem Zivilverfahren, greift § 14 Abs. 3 RVG nicht (OLG Brandenburg 26.6.23, 1 Ws 12/23 [S], Abruf-Nr.  237308 ). Die RAK ist in diesem Fall nicht zu einem kostenlosen Gutachten verpflichtet. |

     

    In einem Strafverfahren sollte die RAK gutachterlich Stellung zu verschiedenen Fragen nehmen, die nichts mit der Höhe von (Rahmen-)Gebühren zu tun hatten. Dies übernahm eine Anwältin als Vorstandsmitglied der RAK nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Sie wurde auch in der Hauptverhandlung als Sachverständige gehört und machte dafür gegenüber der Landeskasse ein Honorar geltend.

     

    Das OLG bejahte die geltend gemachten Kosten. Denn es handelt sich bei der Heranziehung der Rechtsanwältin im Hauptverhandlungstermin nicht um eine gutachtliche Leistung der RAK i. S. v. § 14 Abs. 3 RVG. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 S. 1 RVG) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zur Einführung des RVG, BT-Drucksache 15/1971, S. 234) beschränkt sich die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Zivilrechtsstreitigkeiten über die Höhe der Rahmengebühr zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Fälle der Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Strafgerichte sind unabhängig von § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht erfasst.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 166 | ID 49642096