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  • 23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146635

    Landgericht Bonn: Beschluss vom 11.12.2015 – 30 O 3/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Bonn

    30 O 3/15

    Datum:  11.12.2015

    Tenor:

    sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 04.11.2015 von der Klägerin
    1.123,40 EUR - eintausendeinhundertdreiundzwanzig Euro und vierzig Cent -
    nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.11.2015 an die Beklagte zu erstatten.

    Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

    Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    1

    Gründe:

    2

    Die angemeldeten Reisekosten der Gegenseite werden als erstattungsfähig angesehen.

    3

    Dem § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO ist klar zu entnehmen, dass eine Notwendigkeitsprüfung von entstandenen Reisekosten erst dann vorzunehmen ist, wenn es um Reisekosten eines Rechtsanwalts geht, der weder im Gerichtsbezirk wohnt noch dort niedergelassen ist, sondern am sogenannten dritten Ort.

    4

    Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus, dass Reisekosten stets ohne Notwendigkeitsprüfung in voller Höhe zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist (LG Gera AGS 2014, 251; LG Krefeld JurBüro 2011, 377 = RVGreport 2011, 235; AGS 2014, 424 = JurBüro 2014, 377; LG Limburg AGS 2013, 98; AG Gießen AGS 2014, 544; AG Siegburg AGS 2012, 594; Reck Rpfleger 2012, 419; N. Schneider NJW-Spezial 2011, 603; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rdn. 13 „Reisekosten b) des Anwalts“; a.A. OLG Celle NJW 2015, 2670).

    5

    Die Gegenpartei hat mithin das Recht, einen Rechtsanwalt innerhalb des gesamten jeweiligen Gerichtsbezirks zu mandatieren, ohne im Hinblick auf anfallende Reisekosten bzw. Tages- und Abwesenheitsgelder bei der Erstattung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dies gilt gerade auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt innerhalb des Gerichtsbezirks an einem dritten, also einem vom Geschäfts- oder Wohnort der Mandantschaft bzw. dem Gerichtsort abweichenden Ort ansässig ist.

    6

    Im vorliegenden Fall hat die Partei aus U einen Rechtsanwalt aus O beauftragt. Die Gemeinde O gehört zu dem Gerichtsbezirk des Landgerichts Bonn. Die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder sind somit ohne weitere Prüfung erstattungsfähig.

    RechtsgebietReisekostenVorschriften§ 91 ZPO