Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Leistungsrückforderung nach Verurteilung wegen Vorsatzstraftat

    Der Rechtsschutzversicherer kann die erbrachten Leistungen zurückfordern, wenn die Versicherungsbedinungen vorsehen, dass der Strafrechtsschutz bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat rückwirkend entfällt. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt bereits mit der Rechtskraft des Schuldspruchs. Auf die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs kommt es nicht an (OLG Hamm 5.12.25, I-20 U 117/25, Abruf-Nr. 253842 ). Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass beim Strafrechtsschutz der Versicherungsschutz bei „rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat […] rückwirkend“ entfällt. Der Versicherte ist dann „verpflichtet, dem Versicherer die insoweit erbrachten Leistungen einschließlich der ihn betreffenden Nebenleistungen zu erstatten“. Dieser Rückforderungsanspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits entstanden, sobald infolge der Entscheidung des Revisionsgerichts nur der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die entsprechende Vertragsklausel sei wirksam und begründe keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50829119