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  • · Fachbeitrag · Rahmengebühr

    Gebrauchs-/Geschmacksmusterrecht: Keine pauschale Erhöhung der Geschäftsgebühr

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird.
    • 2. Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig.
     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erwarb von der Beklagten B, die einen Versandbuchhandel betreibt, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über das Internetauktionshaus eBay zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens, dem Rechte an einem Gebrauchs- und Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen, abgemahnt.

     

    K wurde aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen, schutzrechtsverletzende Gegenstände in ihrem Besitz zu vernichten, ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz anzuerkennen und die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Letztere waren mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR berechnet (2.115,26 EUR). Sie wurden von B übernommen, die sich mit der Schutzrechtsinhaberin auf die Zahlung von 500 EUR einigte.

     

    K ließ die Berechtigung der Abmahnung von ihren Prozessbevollmächtigten prüfen, die eine nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR berechnete 1,5-fache Gesch"äftsgebühr in Rechnung stellten. Mit ihrer Klage hat K von B Erstattung dieser 1,5-fachen, zuletzt nach einem Wert von 95.000 EUR berechneten Geschäftsgebühr verlangt. Das AG sprach eine 1,3-fache Gebühr nach einem Gegenstandswert von 50.000 EUR zu. Das LG hat nur einen Gegenstandswert von 10.000 EUR anerkannt, B zur Zahlung von rund 776 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der BGH hat die Revision der K als unbegründet zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die durch das LG zuerkannten 10.000 EUR sind als Grundlage der anwaltlichen Gebührenrechnung rechtlich nicht zu beanstanden. Trägt ein Schuldner gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Kosten der anwaltlichen Beratung des Gläubigers, richtet sich die Höhe des Schadenersatzanspruchs nach dem RVG.

     

    Der Gegenstandswert wird gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen bestimmt. Maßgebend sind folgende der Schutzrechtsverletzerin K durch die Inanspruchnahme des Rechts drohenden Nachteile:

     

    • Zu erstattende Kosten, die dem Schutzrechtsinhaber für die Abmahnung entstehen (Dafür ist auf das Risiko der K abzustellen, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR (2.094,64 EUR) erstatten zu müssen).

     

    • Wichtig | Ob der angesetzte Wert durchsetzbar gewesen wäre, ist unerheblich - ebenso der Umstand, dass die Schutzrechtsinhaberin sich mit der Zahlung von 500 EUR begnügt hat. Entscheidend ist, dass die Prozessbevollmächtigten der K prüfen mussten, ob dieser Gegenstandswert und die Gebühr angemessen waren.

     

    • Interessen des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche.
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    • Wichtig | Der Wert des dazu in erster Linie gehörenden Unterlassungsanspruchs kann regelmäßig nur prognostiziert werden. Die Prognose gilt zum einen dem Wert des Schutzrechts unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstands und der noch verbleibenden Laufzeit, zum anderen der Einschätzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gefährdet werden könnte. Anhaltspunkte sind der Umfang der begangenen Verletzungen, die Art und der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, die personelle Ausstattung sowie die Finanzkraft des Schutzrechtsinhabers und des Verletzers. Auch subjektive Umstände aufseiten des Verletzers (z.B. Verschuldensgrad) können schließlich Rückschlüsse auf die Rechtsgefährdung zulassen. Der festgesetzte Wert von 10.000 EUR ist nicht zu beanstanden.

     

    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den 1,3-fachen Regelsatz hinaus setzt eine überdurchschnittliche - umfangreiche oder schwierige - Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Die Schwellengebühr von 1,3 erfasst die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH RVG prof. 07, 22; 12, 147).

     

    Die geltend gemachte 1,5-fache Gebühr war zwar nicht nach der Toleranzrechtsprechung unbillig und von vornherein der Nachprüfung entzogen. Das wäre hiernach gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG der Fall, wenn sie außerhalb einer Toleranzgrenze von 20 Prozent läge. Es kann aber nicht für eine weder umfangreiche noch schwierige Sache eine den 1,3-fachen Gebührensatz übersteigende Vergütung verlangt werden, ohne dass die Voraussetzungen der Nr. 2300 VV RVG vorliegen (BGH RVG prof. 12, 147). Gebrauchs- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzsachen können nicht allein wegen ihres Gegenstands als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Stands der Technik oder vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich sind.

     

    Vorliegend ist daher die Ansetzung eines 1,5-fachen Gebührensatzes unbillig, nachdem sich die Sache als Angelegenheit von nur durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad erweist.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung kann als Grundlage für die Bemessung des Gegenstandswerts und der Geltendmachung der anwaltlichen Geschäftsgebühr im Falle einer Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzungen genommen werden.

     

    MERKE | Für den BGH kommt es im Rahmen der Wertbemessung entscheidend auf die Fallgestaltung an. Der Wert ist geringer, wenn es sich bei der Schutzrechtsverletzung um einen vereinzelten Verletzungsfall mit sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung für die Verwertung der Ausschließlichkeitsrechte des Schutzrechtsinhabers handelt. Für einen höheren Wert spricht es, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass den Rechten des Schutzrechtsinhabers künftig insbesondere nach seiner bisherigen Betätigung und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine nennenswerte weitere Beeinträchtigung droht.

     

     

    Der BGH betont hierbei ausdrücklich, dass der Schutzrechtsverletzer zwar bereits aufgrund eines einzigen, den Anlass der Abmahnung bildenden Verletzungsfalls sowohl zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz als auch zur Auskunft und zur Vernichtung des schutzrechtsverletzenden Erzeugnisses verpflichtet ist, sofern sich dieses noch in seinem Besitz befindet. Bedeutsam für die Wertbemessung ist aber, ob angesichts der Einmaligkeit und Geringfügigkeit des Verletzungsfalls nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern auch und erst recht die weiteren geltend gemachten Ansprüche von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind.

     

    FAZIT | Nach der Feststellung des Gegenstandswerts ist der Rechtsanwalt berechtigt, im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB seine Anwaltskosten in Form einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Ansatz zu bringen. Hierbei muss er beachten, dass eine höhere als die sogenannte „Schwellengebühr“ von 1,3 nur bei Vorliegen einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit begründet ist. Dies muss im Hinblick auf das Unterliegensrisiko somit stets geprüft werden.

     

     

    § 14 Abs. 1 RVG gilt nur für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Dass die Gebührenbestimmung der Billigkeit entspricht, muss der Rechtsanwalt im Erstattungsverfahren darlegen und gegebenenfalls beweisen. Bei Erstattung der Gebühren durch einen Dritten trägt dagegen nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehlt, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Tritt der erstattungspflichtige Dritte der vom Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei getroffenen Bestimmung der Gebühren nicht entgegen, kann das Gericht die getroffene Bestimmung nicht als unbillig bezeichnen, sondern hat die geltend gemachte Gebühr festzusetzen (BGH RVGreport 11, 145).

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 39 | ID 42492171