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  • · Fachbeitrag · Presserecht

    Zwischen Online- und Printmedien besteht ein Unterschied

    | Bei einem presserechtlichen Vorgehen gegen eine Verbreitung in Onlinemedien hält das KG (18.4.11, 10 W 129/10, Abruf-Nr. 113856 ) regelmäßig im Verhältnis zu einer inhaltsgleichen Printveröffentlichung einen Streitwert von etwa 1/3 für angemessen. |

     

    Nach § 48 Abs. 2 S. 1 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Als Kriterien sind u.a. die Größe des Empfängerkreises der beanstandeten Äußerung, die Stellung des Betroffenen sowie die Erheblichkeit des zu unterlassenden Eingriffs in den persönlichen und wirtschaftlichen Ruf zu berücksichtigen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., „Unterlassung“ Rn. 5296). Vor dem Hintergrund dieser Kriterien sollte der Rechtsanwalt einen Vorschlag für die Streitwertfestsetzung machen und ihn begründen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 201 | ID 30151640