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  • · Fachbeitrag · Postulationsfähigkeit

    Gerichtskosten bei unzulässiger Revision: Anwaltliches Kostenrisiko bleibt bestehen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Ein Rechtsmittel einzulegen ist nicht nur eine Frage der Zulässigkeit, sondern immer auch eine Kostenfrage. Auch ein unzulässiges Rechtsmittel verursacht Gerichtskosten. Die Kosten können nicht ohne Weiteres mit dem Argument „korrigiert“ werden, das Gericht hätte die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache vermeiden können. Der BGH (28.10.25, VIII ZR 165/24, Abruf-Nr. 251171 ) stellt in diesem Zusammenhang klar: § 21 Abs. 1 S. 1 GKG greift hier nicht ein. Entscheidend ist, dass das Kostenrisiko durch die eigene Entscheidung zur Einlegung des unzulässigen Rechtsmittels ausgelöst wurde und nicht durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts. Das hat für die anwaltliche Praxis weitreichende Folgen.

    1. Rechtsanwalt legt in eigener Sache Revision zum BGH ein

    Im Streitfall legte ein beklagter Rechtsanwalt selbst Revision zum BGH ein, obwohl er dort nicht zugelassen war. Die Revision wurde deshalb als unzulässig verworfen. Bei einem Streitwert von 1.200 EUR fielen 390 EUR Gerichtskosten an. Der Beklagte beantragte erfolglos deren Niederschlagung nach § 21 Abs. 1 GKG.

    2. Postulationsfähigkeit vor Einlegung des Rechtsmittels prüfen

    Für die anwaltliche Praxis liegt die wichtigste Prüfung bereits vor Einlegung der Revision: Es muss eindeutig geklärt sein, wer das Rechtsmittel wirksam einlegen darf. Nur ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt kann dort Revision einlegen (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Eine „allgemeine“ anwaltliche Zulassung genügt also nicht.