· Fachbeitrag · Hilfsantrag
Hierauf müssen Sie bei der Berechnung der Beschwer bei Hilfsanträgen achten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Ein zentrales Problem in der Praxis betrifft die Nichtberücksichtigung von Hilfsanträgen bei der Berechnung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn über diese Hilfsanträge von den Vorinstanzen (LG und OLG) nicht entschieden wurde. Der Beitrag zeigt, worauf Sie achten müssen. |
1. Problem: Nichtberücksichtigung von Hilfsanträgen
Bleiben die Hilfsanträge außer Betracht, weil die innerprozessualen Voraussetzungen für deren Entscheidung nicht vorliegen, reduziert dies die wirtschaftliche Bedeutung der Beschwer erheblich. In diesem Zusammenhang hat der BGH (20.2.25, I ZR 119/24, Abruf-Nr. 248510) entschieden, dass ein Hilfsantrag bei der Berechnung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur zu berücksichtigen ist, wenn das Berufungsgericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur, wenn ein Hilfsantrag für den Fall gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag). Es gilt auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.
Im Streitfall verlangte die Klägerin (K) Schadenersatz wegen der Beschädigung einer eingelagerten Druckmaschine. Sie stellte einen Hauptantrag über 35.001 EUR, einen 1. Hilfsantrag über den Restbetrag von 336.812,84 EUR, einen 2. Hilfsantrag auf Feststellung weiterer Ersatzpflicht sowie hilfsweise Aufrechnung gegen eine Widerklage der Beklagten. Das Berufungsgericht gab dem Hauptantrag i. H. v. 33.946,85 EUR teilweise statt, wies die Hilfsanträge jedoch unbeschieden zurück. K begehrte Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH setzte den Streitwert hierfür auf 1 EUR fest.
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