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  • · Fachbeitrag · PKH

    Mutwilligkeit bei Ankündigung eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid

    | Oft wird im Rahmen eines Mahnverfahrens PKH beantragt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang jetzt die Frage bejaht, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) mutwillig ist, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO bereits einen Widerspruch angekündigt hat. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung des BGH hat Auswirkungen auf das Verhalten von Rechtsanwälten aufseiten des Antragsgegners (31.8.17, III ZB 37/17, Abruf-Nr. 196818).

     

    PRAXISHINWEIS | Grundsätzlich ist nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Vertreten Sie den Antragsgegner, ist dringend zu raten, sich künftig in solchen Fällen dahin gehend zu äußern, dass der Antragsgegner gegen den beantragten Mahnbescheid auf jeden Fall Widerspruch erheben wird. Das Mahngericht muss dann die Bewilligung von PKH wegen Mutwilligkeit versagen.

     

    Dies führt letztlich dazu, dass die Aussage des BGH in seinem ersten Leitsatz, auch im Mahnverfahren könne PKH bewilligt werden, praktisch ins Leere läuft. Denn der mittellose Antragsteller (Vertreter) wird das Mahnverfahren ohne Sicherstellung der Kosten nicht weiter betreiben.

     

    Insofern kann der Antragsgegner durch die schlichte Ankündigung, Widerspruch einzulegen, den Anspruch des Antragstellers schnell und kostengünstig abwehren. Ihm entsteht lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3307 VV RVG. Im Prozessverfahren würde hingegen eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anfallen.