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  • · Nachricht · Mandatsverhältnis

    Wegen Interessenwegfall kann der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch verlieren

    | Ein Rechtsanwalt kann unter dem Gesichtspunkt „Interessenwegfall“ seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten verlieren. Das ist der Fall, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt. Das ist das Fazit des LG Bremen (29.5.20, 4 S 102/19, Abruf-Nr. 218379 ). Das Gericht hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zugelassen. |

     

    Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung aus § 611, § 612 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch entfällt (teilweise) unter zwei Voraussetzungen:

     

    • Der Rechtsanwalt kündigt das Mandat vorzeitig, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst zu sein.
    • Seine bisherigen Leistungen sind infolge der Kündigung für den anderen Teil ohne Interesse (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Von einem Interessenwegfall für den Mandanten ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur auszugehen, wenn dieser die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie für ihn also nutzlos geworden ist.

     

    Für eine berechtigte Kündigung durch den Anwalt muss eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mandanten vorliegen. Eine solche folgt aber nicht aus dem Nichtausgleich einer Anwaltsrechnung, wenn für den Mandanten nicht erkennbar ist, dass es sich um eine Vorschussrechnung handelt. Und auch wenn sich der Mandant in dem Vorprozess direkt an das Gericht gewendet hat, ist der Anwalt nicht berechtigt, den Anwaltsvertrag ohne vorherige Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Hinweis auf die Folgen zu kündigen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 3 | ID 46943609