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  • · Nachricht · Leasing

    Bei Streit ums Vertragsende und um Herausgabe des Gegenstands soll es auf das Nutzungsentgelt ankommen

    | § 41 Abs. 1 GKG wird auch auf eine Klage angewendet, bei der es um die Beendigung des Leasingvertrags geht und der Leasinggegenstand herausgegeben werden soll (OLG Hamm 29.1.21, 30 W 10/20, Abruf-Nr. 222899 ). |

     

    Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist nach § 41 Abs. 1 GKG für die Wertberechnung der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgebend. Ist das einjährige Entgelt geringer, ist dieser Betrag anzusetzen. Bei einem Kfz-Leasingvertrag handelt es sich um ein „ähnliches Nutzungsverhältnis“. Während das LG für den Streitwert vom Wert des Kfz ausgegangen ist, hat das OLG Hamm auf die Summe von zwölf monatlichen Leasingraten abgestellt.

     

    Beachten Sie | Das sieht das OLG München anders (11.3.20, 32 W 284/20, Abruf-Nr. 215071): Der Streitwert bei Herausgabeklagen bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen sei in Höhe des Werts der Sachen festzusetzen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Fortbestand des Miet- oder Leasingvertrags streitig ist. § 41 GKG sei nur anzuwenden, wenn Streitgegenstand nur die Feststellung des Bestehens des Vertragsverhältnisses ist. Auf das darin begründete Prozesskostenrisiko muss der Rechtsanwalt den Mandanten hinweisen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 109 | ID 47466847