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  • · Nachricht · Kostenrecht

    Vergütung hängt davon ab, ob Nebentätigkeit noch zur abgeschlossenen Instanz gehört

    | Zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte erhalten für gewisse Nebentätigkeiten keine Vergütung nach Nr. 3403 VV RVG. Dazu zählt auch die Stellungnahme zu einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (OLG Frankfurt a. M. 15.4.24, 18 W 18/24, Abruf-Nr. 247036 ). |

     

    Ebenso entschieden bereits das KG Berlin (10.6.86, 1 W 4586/85) und das OLG Köln (30.12.13, 17 W 179/13). Im konkreten Fall erhielt der Bevollmächtigte im Berufungsverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Gesuch auf Fristverlängerung zur Begründung zugestellt. In der Folge stimmt er dann noch zweimal einer Fristverlängerung zu, bevor ihm der Beschluss zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zugestellt wurde. Das OLG sah in all dem keine besondere Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV RVG.

     

    MERKE | Folgende Tätigkeiten gehören gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG noch zum Berufungsrechtszug, auch wenn sie dort so explizit nicht genannt sind: bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde, Prüfung des fristgerechten Eingangs des gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 186 | ID 50408201