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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Kann die Klagerücknahme unter Verzicht auf den Klageanspruch die Einigungsgebühr auslösen?

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Allein das erfolgreiche Verlangen eines Klageverzichts als Voraussetzung der Zustimmung zur Klagerücknahme löst noch keine Einigungsgebühr aus (OLG Köln, 2.9.11, 17 W 170/11, Abruf-Nr. 114043).

    Sachverhalt

    Der Antragsteller war für die Antragsgegnerin in zwei Instanzen anwaltlich mit Erfolg tätig. Nachdem das LG die Klage zugesprochen hatte, legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG wies allerdings darauf hin, dass die Berufung voraussichtlich Erfolg haben würde. Daraufhin erklärte der Kläger die Rücknahme der Klage. Die Beklagte verweigerte hierzu ihre Zustimmung. Auf telefonischen Hinweis des Senats erklärte der Kläger, er nehme die Klage unter Verzicht auf den Klageanspruch zurück. Danach erließ das OLG einen Kostenbeschluss zugunsten der Beklagten. Nunmehr beantragt der Antragsteller Kostenfestsetzung gegen die von ihm ehemals vertretene Partei nach § 11 RVG. Zur Festsetzung angemeldet hat er u.a. eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Er ist der Ansicht, die Einigungsgebühr sei materiell-rechtlich angefallen, da die Zustimmung zur Klagerücknahme nur unter gleichzeitiger Annahme eines Verzichts auf den Klageanspruch erklärt worden sei. Es handele sich damit um keine bloße einseitige Prozesshandlung. Dem ist das LG nicht gefolgt.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das OLG folgt dem Rechtspfleger nur im Ergebnis. In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrags entsteht, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ausnahme: Der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (AGS 05, 494 mit zustimmender Anm. Schneider = RVGReport 05, 469 mit zustimmender Anm. Hansens). Im Fall des OLG Düsseldorf hatte der Kläger nach der mündlichen Verhandlung die Klagerücknahme erklärt. Um die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auszulösen, bedurfte diese der Einwilligung der Beklagten (§ 269 Abs. 1 ZPO). Diese Einwilligung hat die Beklagte unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Bekanntgabe eines Klageverzichts durch den Kläger erklärt. Diesen Verzicht hat er dann erklärt.