Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kostenrecht

    Die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung trägt der Anschlussberufungsführer

    | Verliert eine Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind nach Ansicht des KG die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlegen (KG Berlin 4.1.23, 23 U 40/19, Abruf-Nr. 235254 ). |

     

    Diese Auffassung ist allerdings ‒ auch innerhalb eines OLG ‒ hoch umstritten (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 524 ZPO Rn. 42). Einerseits wird ‒ wie hier ‒ vertreten, der Anschließende wisse von vorneherein, dass sein Anschlussrechtsmittel vom Hauptrechtsmittel abhänge. Andererseits wird betont, dass der Rechtsmittelführer um die Gefahr eines Anschlussrechtsmittels wisse.

     

    MERKE | Zur Vermeidung der Kostenlast schlägt das OLG Nürnberg vor, die Anschlussberufung bedingt einzulegen (23.7.12, 5 U 256/11, NJW 12, 3451; ebenso: Vidal/Aufderheide, NJW 16, 3269).

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 145 | ID 49493326