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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Anwalt ist an seine Bestimmung der Geschäftsgebühr gebunden

    | Der Anwalt ist an sein nach § 14 Abs. 1 RVG einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr im Gebührenrahmen gebunden. Eine fehlerhafte Berechnung berechtigt nicht zu einer Nachforderung, weil es sich bei der Bestimmung um ein Gestaltungsrecht handelt, das nach seiner Ausübung nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann (OLG Celle 14.11.19, 3 Ws 323/19, Abruf-Nr. 213219 ). |

     

    Diese Entscheidung ist zu einem Strafverfahren ergangen, muss aber auch für die Bestimmung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beachtet werden. Die Bestimmung einer konkreten Gebühr im vorgegebenen Rahmen ist rechtsgestaltend, ihre Abgabe Ausübung des Gestaltungsrechts. Dieses sei durch Ausübung verbraucht. Die Bestimmung könne nicht mehr geändert oder widerrufen werden, sobald die Erklärung nach § 130 Abs. 1 BGB wirksam zugegangen ist. Das OLG lässt erkennen, dass dies abweichend zu beurteilen ist, wenn sich der Anwalt eine spätere Änderung vorbehalten hat.

     

    Musterformulierung / Änderungsvorbehalt bei Geschäftsgebühr

    Die geltend gemachte Geschäftsgebühr wird aus der Ex-ante-Sicht bestimmt und kann sich dynamisch verändern, wenn sich die nach § 14 RVG maßgeblichen Parameter ändern. Es bleibt daher vorbehalten, die Geschäftsgebühr bis zum endgültigen Ausgleich nach billigem Ermessen gemäß § 14 RVG abweichend festzusetzen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 167 | ID 46748769