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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Im Kostenfestsetzungsverfahren kann Nichtigkeit des Anwaltsvertrags nicht geprüft werden

    | Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind ‒ auch bei der Frage der Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags ‒ nur berücksichtigungsfähig, wenn sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (OLG Celle 21.8.23, 2 W 107/23, Abruf-Nr. 239396 ). |

     

    Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Deshalb werden materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt. Hierfür steht der Weg über § 775 Nr. 4, 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) offen (u. a. BGH NJW-RR 07, 422; MDR 14, 865 f.) Eine Ausnahme wird nur für Einwände gemacht, deren tatsächlichen Voraussetzungen unstreitig oder vom Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten zu ermitteln sind (BGH, a. a. O.).

     

    Eine solche Ausnahme hat das OLG hier verneint. Es ging um den Einwand, dass es keinen Honoraranspruch gibt, weil der Anwaltsvertrag wegen einer Interessenkollision gemäß § 134 BGB i. V. m. § 43a BRAO nichtig sei. Die behauptete Interessenkollision war aber streitig. Diese Frage stellt eine materiell-rechtliche Einwendung dar, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren generell geprüft werden kann.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 59 | ID 49737686