· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Obsiegende Partei hat einen Kostenerstattungsanspruch, obwohl sie zahlungsfreie PKH bezieht
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob einer bedürftigen Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wurde, ein durchsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei zusteht. Streitpunkt ist insbesondere, ob trotz der Befreiung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt erstattungsfähige Kosten „entstanden“ sind. Hierzu hat das OLG Brandenburg entschieden, dass einer bedürftigen Partei auch dann ein festsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei zusteht, wenn ihr zahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. |
1. Ein aktueller Beispielsfall
Das OLG Brandenburg entschied im Jahr 2024 einen solchen Fall (19.12.24, 6 W 57/24, Abruf-Nr. 250578). Der Klägerin K war PKH unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts R bewilligt worden, und weder eine Ratenzahlung noch eine Einmalzahlung angeordnet worden. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte K in eigenem Namen, die ihr im Prozess entstandenen Anwaltskosten gegen den Beklagten B festzusetzen. Das LG hat insoweit antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat B sofortige Beschwerde erhoben. Er hat geltend gemacht, die K könne keine Kostenfestsetzung beantragen, weil sie an R aufgrund der zahlungsfreien PKH bislang keine Vergütung gezahlt habe und auch keine Vergütung zahlen müsse. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Rechtliche Einordnung
In Teilen der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, dass für den Kostenfestsetzungsantrag der obsiegenden bedürftigen Partei kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, wenn der Partei PKH ohne Zahlungspflicht bewilligt worden sei, weil sie nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ihrem Anwalt keine Vergütung schulde. Kosten, die nicht entstanden seien, könnten im Wege der Kostenfestsetzung auch nicht festgesetzt werden.
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