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  • 24.08.2021 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kürzung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

    | Wenn ein Gläubiger mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung eine andere Anwaltskanzlei als mit der vorgerichtlichen Vertretung beauftragt, gilt nach einem aktuellen Urteil des AG Stuttgart: Die vorgerichtlichen, erstattungsfähigen Kosten sind zu kürzen, soweit die Geschäftsgebühr bei Beauftragung eines einzigen Anwalts hälftig anzurechnen gewesen wäre. |