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  • 24.08.2021 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kürzung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

    Wenn ein Gläubiger mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung eine andere Anwaltskanzlei als mit der vorgerichtlichen Vertretung beauftragt, gilt nach einem aktuellen Urteil des AG Stuttgart: Die vorgerichtlichen, erstattungsfähigen Kosten sind zu kürzen, soweit die Geschäftsgebühr bei Beauftragung eines einzigen Anwalts hälftig anzurechnen gewesen wäre.