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  • Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kostenerstattung nach Berufungsrücknahme: OLG stellen sich gegen BGH

    | Der BGH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die durch Einreichen einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind. Dies gelte, selbst wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste. |

     

    Diesem Grundsatz des BGH (RVG prof. 16, 101) sind das OLG München (RVG prof. 17, 5) und nun auch - ganz aktuell - das OLG Celle (11.1.17, 2 W 1/17) entgegengetreten.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des BGH stößt auf immer mehr Kritik. Wie die Reaktionen der OLG zeigen, kann es sich daher lohnen, wenn Sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf unterer Ebene die BGH-Entscheidung anfechten und dadurch gegebenenfalls aushebeln.

     

    Wichtig | Haben auch Sie zu dieser Problematik Entscheidungen erstritten? Teilen Sie uns dies mit. Wir werden im Rahmen unserer Berichterstattung hierüber berichten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kostenerstattung nach Berufungsrücknahme, RVGprof. 17, 5
    • Kostenerstattung nach Berufungsrücknahme, RVGprof. 16, 101
    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 56 | ID 44507979