· Fachbeitrag · Einstweiliger Rechtsschutz
Diese Gebühren entstehen im Schutzschriftverfahren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Der einstweilige Rechtsschutz zählt zu den haftungs- und kostenintensiven Bereichen anwaltlicher Tätigkeit. Gleichzeitig gewinnt die Schutzschrift durch das zentrale Schutzschriftenregister (vgl. § 945a ZPO) erheblich an praktischer Bedeutung. In der Praxis ergeben sich dabei gebührenrechtliche und taktische Herausforderungen – insbesondere zur Entstehung und Anrechnung der Gebühren und zur Abgrenzung zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit. Sieben Fallkonstellationen zeigen, welche Gebühr wann entsteht und wo Honorar verloren geht.
1. Eingereichte Schutzschrift löst Verfahrensgebühr aus
Das Einreichen einer Schutzschrift beim Gericht hinsichtlich eines noch zu erwartenden gerichtlichen Verfahrens löst keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus. Es entsteht vielmehr eine Verfahrensgebühr. Denn nach der Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren (hier: Klageverteidigungsauftrag) erteilt worden ist, bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. BGH RVG prof. 08, 118). Im Einzelnen ist allerdings wie folgt zu entscheiden.
2. Anwalt erhält Einzelauftrag
Erhält der Rechtsanwalt lediglich den Auftrag, eine Schutzschrift einzureichen, ohne zugleich damit beauftragt zu werden im eventuell folgendem gerichtlichen Verfahren den Mandanten zu vertreten, liegt eine Einzeltätigkeit vor. Hierfür entsteht eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG (OLG München Rpfleger 07, 874; hier jedoch abgelehnt).
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