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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    An nicht verbrauchten Gerichtskosten besteht kein Quotenvorrecht

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Bislang war höchst strittig, ob das sog. Quotenvorrecht auch an nicht verbrauchten Gerichtskosten geltend gemacht werden kann (verneinend: AG Kempten AGS 11, 363; LG Heilbronn AGS 16, 104; AG Lingen NJW-Spezial 21, 284; bejahend AG Wetzlar AGS 07, 115). Der BGH hat jetzt ein Machtwort gesprochen und klargestellt, dass dies nicht möglich ist. Der Prozessbevollmächtigte muss die Erstattung an den Rechtsschutzversicherer weitergeben, wenn dieser die Gerichtskosten vorgelegt hatte. Insoweit geht der Anspruch des Mandanten gegen seinen Anwalt auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten auf den Versicherer über. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Vergleich war an den Anwalt des Klägers die nicht verbrauchte 2,0-Gerichtsgebühr von der Landeskasse zurückgezahlt worden. Der Anwalt hatte die Auszahlung unter Berufung auf das sog. Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG verweigert, da noch weitere Kostenpositionen des Mandanten offenstünden. Der BGH verurteilte den Anwalt zur Auszahlung. Er geht zwar davon aus, dass auch für den Rückzahlungsanspruch wegen nicht verbrauchter Gerichtskosten der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gelte. Aus der Natur der Sache heraus sei hier das Quotenvorrecht aber nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG ausgeschlossen (10.6.21, IX ZR 76/20, Abruf-Nr. 223293).

    Relevanz für die Praxis

    Die Begründung des BGH überzeugt nicht. Denn es greift nicht der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, sondern der nach den ARB ‒ hier nach § 17 Abs. 9 ARB 2010 (so AG Lingen NJW-Spezial 21, 284). Dieser Anspruchsübergang kennt kein Quotenvorrecht.

     

    Im Ergebnis trifft die BGH-Entscheidung aber zu: An nicht verbrauchten Gerichtskosten kann der Versicherungsnehmer kein Quotenvorrecht geltend machen. Der BGH hat zudem klargestellt, dass der Versicherer den Anwalt unmittelbar auf Herauszahlung in Anspruch nehmen kann, wenn die Landeskasse die nicht verbrauchten Gerichtskosten an ihn auszahlt. Es gilt:

     

    • Wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion gibt es keinen direkten bereicherungsrechtlichen Anspruch.
    • Der Versicherer kann aus übergegangenem Recht vorgehen: Werden nicht verbrauchte Gerichtskosten an den Anwalt gezahlt, erwächst dem Mandanten gleichzeitig ein Anspruch aus dem Anwaltsvertrag nach §§ 670, 675 BGB auf Herauszahlung dieser Kosten. Dieser Anspruch des Mandanten gegen seinen Anwalt geht wiederum auf den Rechtsschutzversicherer über, sodass dieser den Anwalt jetzt unmittelbar in Anspruch nehmen kann.

     

    • Beispiel

    Kläger K ist mit einer Selbstbeteiligung von 300 EUR bei V rechtsschutzversichert. K erhebt gegen B Klage auf Zahlung von 10.000 EUR. Die Parteien vergleichen sich und heben die Kosten gegeneinander auf. Da K Gerichtskosten in Höhe einer 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG KV (798 EUR) eingezahlt hat, aber durch den Vergleich nur eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG KV anfällt, zahlt die Landeskasse eine 2,0-Gebühr von 532 EUR an K zurück. Das bedeutet:

     

    Die nicht verbrauchten Gerichtskosten von 532 EUR muss K ungekürzt an V weiterleiten. Er kann hieran kein Quotenvorrecht geltend machen. Aufgrund der Kostenaufhebung erhält er aber einen Kostenerstattungsanspruch gegen B von 133 EUR. Insoweit handelt es sich um einen Ersatzanspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, der dem Quotenvorrecht unterliegt. Bis zur Höhe der Selbstbeteiligung (hier also vollständig) darf K diesen Betrag behalten. Mit dem Restbetrag der Selbstbeteiligung von 167 EUR fällt er dagegen aus. Diesen Betrag muss er letztlich selbst zahlen.

     
    • Abwandlung

    Es wird nicht vereinbart, die Kosten gegeneinander aufzuheben, sondern diese hälftig zu teilen. Für K ergibt sich folgender Kostenerstattungsanspruch gegen B:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

    798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    736,80 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003, 1000 VV RVG

    614,00 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    2.169,60 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    412,22 EUR

    2.581,82 EUR

    Vorgelegte Gerichtskosten

    266,00 EUR

    2.847,82 EUR

    hiervon 1/2

    1.423,91 EUR

    K steht hier ein Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 50 Prozent seiner Kosten gegen B, also von 1.423,91 EUR, zu. Dieser reicht allemal aus, um die Selbstbeteiligung von 300 EUR über das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG zu decken.

     

    Wäre auf der Basis der hälftigen Kostenteilung die Kostenausgleichung nach § 106 ZPO durchgeführt worden, wäre zwar der Kostenerstattungsanspruch gegen B durch Verrechnung mit dessen gleich hohen Kosten bis auf die hälftige Gerichtsgebühr i. H. v. 133 EUR erloschen. In diesem Fall hätte K aber gegen V einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen und sich auf diese Art und Weise die Selbstbeteiligung wieder hereinholen können.

     

    Beachten Sie | Bringt der Versicherungsnehmer den bei ihm verbliebenen Kostenerstattungsanspruch in die Kostenausgleichung nach § 106 Abs. 1 ZPO ein und geht dieser Erstattungsanspruch infolgedessen unter, entsteht dem Versicherungsnehmer insoweit ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Rechtsschutzversicherer (AG Bonn 17.11.98, 2 C 226/98, BRAGOreport 00, 31; Harbauer/K. Schneider, ARB, 6. Aufl. 2018, § 17 ARB 2010 Rn. 170 ff.; van Bühren, ARB, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 106, 171; Klaus Schneider, Rechtsschutzversicherung für Anfänger, 2. Aufl. 2017, Rn. 476 ff.).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 186 | ID 47561188