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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung

    Wer verletzt ist, kann trotzdem Ansprüche melden

    | Muss ein Unfallgeschädigter fast den „Kopf unterm Arm“ tragen, damit er einen Anwalt einschalten darf, der dem Unfallversicherer den Schaden meldet? Nein, aber: Ein Anwalt ist nicht notwendig, wenn der Geschädigte trotz der Unfallfolgen ein Schriftstück verfassen bzw. einen Fragebogen ausfüllen kann (OLG Saarbrücken 19.7.18, 4 U 26/17, Abruf-Nr. 204295 ). |

     

    Das war geschehen: Der Kläger wurde nach einem unfallbedingten Beinbruch am 17.5.12 stationär und ab dem 1.6.12 weiter behandelt mit anschließender Reha. Sein Anwalt forderte die Gegenseite auf, seine Kostennote für die Anspruchsanmeldung auszugleichen. Er hatte den Unfallversicherer am 1.6.12 angeschrieben, also dem Tag, an dem der Kläger entlassen worden war. Aus diesem Schreiben ging hervor, dass der Kläger ihm einen Fragebogen des Versicherers geschickt hatte, damit der Anwalt diesen erledige. Der Kläger hätte also ohne Weiteres selbst telefonisch, in elektronischer oder schriftlicher Form den Anspruch beim Versicherer melden können. Daran ändert auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2012 nichts. Einen bloßen Fragebogen hätte der beinverletzte Kläger ohne Weiteres selbst ausfüllen können. Ist eine Ersatzpflicht des Schädigers bzw. des gegnerischen Haftpflichtversicherers zu prüfen, kommt es nicht darauf an, ob es sinnvoll erscheint, einen Anwalt hinzuzuziehen. Entscheidend ist, ob anwaltliche Hilfe in der ex-ante-Sicht notwendig ist. Dies war hier nicht der Fall.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Verkehrsunfall: 1,3- oder 1,5-Geschäftsgebühr?, RVG prof. 18, 149
    • Mehrere Geschädigte: Hier darf einzeln abgerechnet werden, RVG prof. 16, 135
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 201 | ID 45519655