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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtschaden

    Gebührenanrechnung auch bei unterschiedlichen Gegnern

    | Eine wegen außergerichtlicher Regulierungsverhandlungen mit der Haftpflichtversicherung entstandene Geschäftsgebühr muss auf eine spätere Verfahrensgebühr angerechnet werden, selbst wenn im Prozess nur der Versicherungsnehmer, nicht auch der Versicherer in Anspruch genommen wird. |

     

    Die Beklagte wurde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu Schadenersatz verurteilt. Vor Klageerhebung hatte der Anwalt der Klägerin den Schaden bei der Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend gemacht und die Geschäftsgebühr in dem nur gegen die Beklagte geführten gerichtlichen Verfahren als Nebenforderung titulieren lassen. Das LG hat diese nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet, weil sich das vorprozessuale Begehren und das Gerichtsverfahren gegen zwei unterschiedliche Gegner gerichtet hat. Das OLG München ist dem nicht gefolgt (7.2.12, 11 W 90/12, Abruf-Nr. 120923).

     

    In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung sieht der Senat einen engen Zusammenhang zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass im allgemeinen Haftpflichtprozess die direkte Inanspruchnahme des Versicherers - anders als bei Kfz-Haftpflichtschäden (§ 10 Abs. 5 AKB) - nicht eröffnet ist. Es kommt vielmehr auf die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Rechtsstellung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung an. Für einen engen Zusammenhang sprechen folgende Bedingungen des Bayerischen Versicherungsverbands: