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  • · Nachricht · Gesetzesänderung

    Kostenfestsetzung: Änderung von Amts wegen?

    Am 1.1.26 trat das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen in Kraft (ZStÄndG, BGBl 2025 I, Nr. 318). Das Gesetz sieht neben der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf 10.000 EUR (§ 23 GVG; seit dem 1.1.26) wichtige Änderungen vor.

     

    Das Gesetz soll u. a. ein Praxisproblem lösen: Bislang können die Gerichte eine Kostenentscheidung nicht ändern, wenn sie unrichtig wird, weil sich der Streitwert nachträglich geändert hat oder eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung erfolgreich war. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten. Insofern soll § 102 ZPO mit Wirkung ab 1.1.26 Abhilfe schaffen.

     

    „§ 102 ZPO Änderung der Kostenentscheidung

    • (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    • 1. nach § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes,
    • 2. nach § 55 Abs. 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
    • 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
    • oder
    • 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
    • geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
    • (2) Für die Entscheidung nach Abs. 1 S. 1 gilt § 319 Abs. 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
    • (3) Entscheidungen nach Abs. 1 S. 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Abs. 1 S. 2 ist § 104 Abs. 3 anzuwenden.“