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  • · Nachricht · Geschäftsgebühr

    Voraussetzungen für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

    | Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist streitig. Der BGH hat jetzt hierzu entschieden (15.8.19, III ZR 205/17, Abruf-Nr. 211319 ): Dies ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. |

     

    Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren auch aus, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Etwas anderes ergibt sich, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt oder der Prozessauftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Letzteres steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen.

     

    Oft wird fehlerhaft angenommen, es sei sinnvoll, dass der Mandant jeweils gesonderte Vollmachten erteilt, nämlich eine für die außergerichtliche Vertretung und eine für das gerichtliche Verfahren. Nach den Ausführungen des BGH ist dies sinnlos. Entscheidend kommt es für die Frage des Entstehens bzw. Nichtentstehens der Geschäftsgebühr nur darauf an, was Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags ist. Die erteilten Vollmachten können dabei nur ein Indiz dafür sein, welcher konkrete Auftrag dem Anwalt erteilt wurde.

     

    PRAXISTIPP | Schließen Sie entweder mit Ihrem Mandanten einen (schriftlichen) Anwaltsvertrag oder fixieren Sie den vom Mandanten erteilten Auftrag schriftlich. Dann können Sie im Zweifel urkundlich belegen, welchen konkreten Auftrag Sie hatten und dass Sie auftragsgemäß tätig waren.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 19 | ID 46275439