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  • · Fachbeitrag · Geschäftsgebühr

    Verkehrsunfall: 1,3- oder 1,5-Geschäftsgebühr?

    | In der Abrechnung von Verkehrsunfallangelegenheiten kommt es immer wieder zu Erstattungsproblemen bzgl. der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zwischen dem Anwalt des Geschädigten und der gegnerischen Versicherung. Streitpunkt ist dabei regelmäßig, ob eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 zu erstatten ist. Hierzu hat das AG Wuppertal jetzt eine interessante Entscheidung getroffen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger beanspruchte von der gegnerischen Versicherung weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von rund 120 EUR, nachdem die Versicherung nur eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG erstattet hatte. Er forderte eine Gebühr mit einem Satz von 1,5. Das AG Wuppertal gab dem Kläger in vollem Umfang Recht (2.7.18, 37 C 150/17, Abruf-Nr. 202196).

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht betont: Der Rechtsanwalt könne bereits für die Fertigung des Forderungsschreibens an die Versicherung eine 1,3-Geschäftsgebühr geltend machen. Die Tätigkeit ging hier erheblich darüber hinaus, nämlich durch

    • schriftliches Geltendmachen von Sachschadenspositionen,
    • nachträgliches Einreichen einer Abschleppkostenrechnung,
    • schriftlichen Hinweis an die Versicherung, dass der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter nicht für die Bearbeitung der von der beklagten Versicherung übersandten Restwertangebote zuständig sei,
    • Übersenden einer Kopie des Kaufvertrags zum Nachweis des erzielten Restwerterlöses,
    • umfangreiche Ermittlungen zu körperlichen Beeinträchtigungen zwecks Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs,
    • Erstellen eines ausführlichen Anspruchsschreibens und Geltendmachen eines Schmerzensgelds von 1.800 EUR,
    • Nachberechnen und Inrechnungstellen der Kosten für zahnärztliche Behandlungen und
    • zahlreiche persönliche und fernmündliche Besprechungen.

     

    Der BGH (RVG prof 07, 22) hat weiterhin zum Ansatz der Geschäftsgebühr für die Regulierung eines Verkehrsunfalls entschieden, dass es nicht unbillig ist, wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Geschäftsgebühr von 1,3 als Regelgebühr bestimmt. Hieraus folgt, dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr über 1,3 gerechtfertigt ist. Genau dies war im Fall des AG Wuppertal gegeben.

     

    eingesandt von Rechtsanwalt Ingo Delorette, Wuppertal

     

    Weiterführender Hinweis

    • Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten des Geschädigten für Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung, RVG prof 18, 1
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 149 | ID 45389261