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  • 24.04.2023 · Fachbeitrag · Geschäftsgebühr

    Gläubiger kann Auftrag für außergerichtliches Tätigwerden anhand der Vollmacht belegen

    | In der Praxis wird bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung an den Gegner oft folgende Formulierung verwendet: „Sollten wir bis zum vorgenannten Zeitpunkt keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir unserem Mandanten die klageweise Durchsetzung der berechtigten Ansprüche empfehlen.“ Das OLG Koblenz hat insofern geprüft, ob hierdurch ein unbedingter Prozessauftrag vorliegt, sodass die außergerichtliche Zahlungsaufforderung von der 1,3-Verfahrensgebühr miterfasst wird (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG), oder ob eine Tätigkeit zu bejahen ist, die zur Abrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG führt. |