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  • · Fachbeitrag · Geschäftsgebühr

    Gebühren für Inanspruchnahme des Versicherers

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    | Nimmt der Anwalt im Auftrag des Mandanten nicht nur den Gegner, sondern auch einen Versicherer in Anspruch, der für die betreffende Forderung einstehen muss, können für diese Tätigkeit gesonderte Gebühren anfallen. Der folgende Beitrag hilft Ihnen, hier keine Gebühren zu verschenken. |

    1. Gemeinsame Inanspruchnahme

    Hat der Mandant einen unmittelbaren Anspruch gegen den gegnerischen Versicherer, so kann er den Versicherer und den Gegner gemeinsam in Anspruch nehmen. Ein solcher Direktanspruch besteht nach § 115 Abs. 1 VVG

    • bei Haftpflichtversicherungen nach dem Pflichtversicherungsgesetz oder