· Fachbeitrag · Gerichtskostenvorschuss
Nachfrageobliegenheit und Zustellungsrisiko bei ausbleibender Gerichtskostenrechnung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
In der Praxis scheitert eine fristwahrende Zustellung häufig nicht an der Klageeinreichung, sondern an Verzögerungen im gerichtlichen Kostenanforderungsverfahren. Besonders risikobehaftet ist dies, wenn nach Klageeinreichung und ergänzendem Vortrag zunächst keine Gerichtskostenrechnung ergeht. Ab wann muss die Partei aktiv nachfragen, um die Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO nicht zu gefährden? Der BGH konkretisiert in seiner Entscheidung die bislang unscharfen Grenzen der Nachfrageobliegenheit.
1. Der Fall vor dem BGH
Im Streitfall erhob der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 45 S. 1 WEG Beschlussanfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das AG forderte ihn zunächst auf, zur Streitwertfestsetzung ergänzende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Diese wurden erst verspätet eingereicht. Nach Eingang der Unterlagen setzte das Gericht den Streitwert vorläufig fest und forderte dann den Gerichtskostenvorschuss an. Die Klage wurde schließlich erst rund zehn Monate nach Klageeinreichung zugestellt. Der Kläger berief sich auf die Rückwirkungsregelung des § 167 ZPO. Die Vorinstanzen und der BGH verneinten jedoch eine „demnächst“ erfolgte Zustellung (BGH 24.4.26, V ZR 124/25, Abruf-Nr. 254258).
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