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  • · Fachbeitrag · Gebührenverlust

    Stets Verjährungshemmung im Blick haben

    | Rechtsanwalt R vertritt den Beklagten B. Das Verfahren endete am 18.10.15 durch Vergleich mit Kostenquotelung zulasten des B. Am 30.4.16 beantragt Kläger K, die Kosten festzusetzen. Es ergeht am 17.5.16 gegen B ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der am 2.6.16 rechtskräftig wird. R erstellt B erst am 9.4.19 eine Rechnung. Ist die Forderung verjährt? |

     

    Ja. Der Vergütungsanspruch ist mit Ablauf des 31.12.15 fällig geworden. Folge: Am 1.1.16 begann die Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen und endete am 31.12.18 (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Zwar wird die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet aber mit der rechtskräftigen Entscheidung oder dem anderweitigen Ende des Verfahrens. Folge: Der Fristablauf war hier vom 1.1.16 bis zum 2.6.16 gehemmt. Insofern wird also der Zeitraum des Kostenfestsetzungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. An den Ablauf des 2.6.16 (Sonntag) schloss sich daher die dreijährige Verjährungsfrist an und endete am 3.6.19.

     

    Inzwischen ist die Forderung verjährt, weil der R nach dem 3.6.19 nichts mehr unternommen hat. Die Rechnung war zwar vor Verjährungseintritt erstellt worden. Das hemmt aber nicht die weitere Verjährung. Er hätte also vor dem 3.6.19 entweder ein Mahn-, Klage- oder Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG einleiten müssen. Dann wäre Hemmung eingetreten (§ 212 BGB).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 165 | ID 46075082