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  • · Fachbeitrag · Gebührenstreitwert

    So berechnen Sie den richtigen Gegenstandswert bei einer Kfz-Totalschadenabrechnung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Immer wieder versuchen Kfz-Haftpflichtversicherungen des Unfallgegners nach Totalschadenabrechnung die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV nur aus dem um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert nebst sonstiger Schadenpositionen abzurechnen. Richtigerweise hat das AG Eschwege nun entschieden, dass hier der Wiederbeschaffungswert ohne Restwertabzug zugrunde zu legen ist. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Auffassung des AG ist richtig (4.4.16, 2 C 143/16, Abruf-Nr. 186923). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB steht dem Geschädigten ein Ersatzanspruch zu, wenn eine ihm gehörende Sache beschädigt wird. Anstatt Naturalrestitution kann er auch Geldersatz verlangen. Insofern ist also Ersatz zu leisten, indem der Geldbetrag zu zahlen ist, der notwendig ist, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigenden (Unfall-)Ereignis bestünde. Hierdurch wird ein Schadensausgleich ermöglicht, ohne dass der Geschädigte die beschädigte Sache an den Schädiger herausgeben muss.

     

    Im Fall des AG Eschwege muss also der Geschädigte die beschädigte Sache, falls diese noch einen Restwert hat, dem Schädiger herausgeben. Oder er muss sich den Restwert der Sache anrechnen lassen, wenn er sie behalten will. Folge: Verlangt der Geschädigte demnach eine Geldentschädigung, muss er auch den vollen Schadenersatzbetrag verlangen können. Nach vollständigem Ausgleich des ursprünglichen Werts der Sache hat der Schädiger dann einen Herausgabeanspruch auf die Sache, um sie zu verwerten.

     

    Für die Höhe des Gebührenstreitwerts macht es deshalb keinen Unterschied,

    • ob der Geschädigte die beschädigte Sache und den Restwert im eigenen Vermögen behält oder
    • den vollen Geldbetrag verlangt und die beschädigte Sache dem Schädiger herausgibt.

     

    Das Wahlrecht des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hinsichtlich der Art und Weise der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bedeutet: Es ist auf den Schaden zum Zeitpunkt des Unfallereignisses abzustellen, also im Fall eines Totalschadens auf den Wiederbeschaffungswert. Der Restwert ist nicht zu berücksichtigen.

     

    FAZIT | Der Fall zeigt, dass es lohnenswert sein kann, sich gegen die immer wieder bei den Versicherungen geübte Praxis notfalls gerichtlich zu wehren. Im betreffenden Fall hat diese Wehrhaftigkeit dem Rechtsanwalt immerhin ca. 190 EUR netto eingebracht.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 139 | ID 44123121