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  • · Nachricht · Gebührenrecht

    Für vorgerichtliche Anwaltskosten kommt es auf den Auftrag an

    | Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Dies gilt auch, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders ist dies zu beurteilen, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt oder der Prozessauftrag unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (OLG Koblenz 25.8.22, 7 U 559/22, Abruf-Nr. 231724 ). |

     

    Das OLG bestätigt mit dieser Entscheidung die zu der Problematik ergangene Rechtsprechung des BGH (RVG prof. 20, 19; 22, 78; NJW-RR 21, 1070). Entscheidend für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist danach, dass zunächst nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung oder nur ein bedingter Klageauftrag erteilt wird. Darauf sollten Sie bei der Auftragserteilung achten. Beweisbelastet hierfür ist der Gläubiger. Ein entsprechender Beweis kann z. B. durch Vorlage der dem Anwalt erteilten Vollmacht geführt werden.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 183 | ID 48648588