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  • · Fachbeitrag · Gebührenanrechnung

    Es gilt immer Anrechnung vor Kürzung

    | Bei Zusammentreffen einer gemäß VV Vorbem. 3 Abs. 4 vorzunehmenden Anrechnung mit der nach § 15 Abs. 3 RVG gebotenen Abgleichung muss zunächst die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Erst danach ist festzustellen, ob die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG eingreift. |

     

    Der Rechtsanwalt machte eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG von 1.172,60 EUR aus dem Gegenstandswert 39.030 EUR der rechtshängig gewordenen Ansprüche und eine 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG von 606,40 EUR aus dem Gegenstandswert von 28.620 EUR der durch den Vergleich mit erledigten nicht rechtshängigen Forderungen geltend. Auf die Verfahrensgebühr der rechtshängigen Ansprüche rechnete er eine anteilige Geschäftsgebühr (1/2 von 0,65) gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 aus einem Gegenstandswert von 58.620 EUR in Höhe von 365 EUR an. Der sich danach ergebende Betrag von 1.414 EUR (1.172,60 EUR - 365 EUR + 606,40 EUR) überschritt nicht die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 RVG.

     

    Die Urkundsbeamtin des AG hat lediglich 1.195 EUR festgesetzt. Begründung: Die Gegenüberstellung gemäß § 15 Abs. 3 RVG habe vor der Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4 zu erfolgen. Die Erinnerung war erfolgslos. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie aus den oben genannten Gründen Erfolg (OLG München 7.3.12, 11 WF 360/12, Abruf-Nr. 121245).

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 73 | ID 33295730