· Nachricht · Fiktive Terminsgebühr
Erst telefonisch, dann schriftlich: Ein „Nein“ ist kein Gespräch
Ein Anwalt startet telefonisch einen Einigungsversuch, dringt aber nicht zu einem sachbezogenen Gespräch durch. Folglich gibt es auch keine fiktive Terminsgebühr, selbst wenn dem Telefonat noch eine Korrespondenz folgt. Denn bleibt auch diese erfolglos, blieb die Besprechung schon im Ansatz stecken, so das OLG Brandenburg (12.11.25, 6 W 49/25, Abruf-Nr. 253433 ).
Erledigungsversuche eines Anwalts müssen nicht zwingend erfolgreich sein. Eine „Besprechung“ mit der Gegenseite setzt aber voraus, dass diese überhaupt über eine einvernehmliche Beendigung nachdenken will. Vorliegend gab es zwar ein Vergleichsangebot. Das wurde aber deutlich abgelehnt: „Wie bereits am Telefon angekündigt, liegt der Vergleichsvorschlag weiter unter den Erwartungen meiner Mandanten.“ Wird ein Angebot ohne weitere Prüfzusage, ein Gegenvorschlag oder das Einlassen auf eine weitere Besprechung abgelehnt, fällt auch die fiktive Terminsgebühr nicht an. Ansonsten würde bereits eine kategorische Ablehnung im Rahmen kollegialer Höflichkeit Kosten auslösen. Sollte es anschließend aber zu konkreten Überlegungen oder einem Austausch mit der Gegenseite kommen, wie eine Erledigung ausfallen könnte, ist dies dem Gericht durch Vorlage des Schriftverkehrs darzulegen. Nur dann kann das Gericht die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr auch als erfüllt ansehen.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Voraussetzung der fiktiven Terminsgebühr bei einer Verweisung im schriftlichen Verfahren, RVGprof 25, 193, Abruf-Nr. 50500280