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  • 10.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253433

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 12.11.2025 – 6 W 49/25

    Die Festsetzung eines Kostenwerts hat grundsätzlich nur dann zu erfolgen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen. Bei einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren und der hiermit anfallenden Festgebühr ist dies nach Nr. 1812 KV GKG zu verneinen.


    Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025, Az. 6 W 49/25

    Tenor:

    1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 28.01.2025, Az. 8 O 294/22, wird zurückgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Gründe
    1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Klägerin für die II. Instanz keine anwaltliche 1,6 -Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zur Erstattung zugesprochen, sondern wegen vorzeitiger Beendigung des anwaltlichen Auftrags nur eine reduzierte 1,1 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG. Zutreffend hat es auch den Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr, wie sie für einen außergerichtlichen Einigungsversuch unter Anwälten gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 VV RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG entstehen kann, nicht zur Kostenerstattung gegen die Beklagte festgesetzt.

    a) Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 2 grundsätzlich schon für das Betreiben des Geschäfts und der Information des Mandanten, mithin sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen hat und damit prinzipiell bereits durch Entgegennahme einer ersten Information nach Erteilung eines Auftrags (vgl. zu Nr. 3100 VV RVG BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - II ZB 14/09, juris Rn. 21; Toussaint/Toussaint, aaO, RVG VV 3200 Rn. 4). Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei darf auch bereits vor dessen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner erstattet verlangen.

    aa) Allerdings ist ein gegenüber dem Mandanten die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels grundsätzlich nicht im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig", wenn der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht kein erkennbarer Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich überhaupt erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden XXX Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 23.10.2013 - V ZB 143/12, juris Rn. 8; vom 01.04.2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220, 2221 und vom 02.07.2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, 3103; jeweils mwN).

    bb) So liegt der Fall hier, denn der Antrag auf Zurückweisung der Berufung seitens des Klägervertreters, womit eine Entstehung des Gebührentatbestands gegenüber dem Mandanten nach außen hin dokumentiert ist, ist vor der Begründung des Rechtsmittels, das nachfolgend von der Beklagten zurückgenommen worden ist, gestellt worden. Eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Klägerin besteht insoweit wegen vorzeitiger - nach Rücknahme des Rechtsmittels eingetretener - Beendigung des anwaltlichen Auftrags daher nur in der vom Landgericht vermindert festgesetzten Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG.

    b) Eine fiktive Terminsgebühr ist zugunsten des Klägervertreters schon gar nicht entstanden und daher jedenfalls auch nicht festzusetzen. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 VV RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten einer Partei nicht nur für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine, sondern auch für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten einer Partei an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

    aa) Der Gesetzgeber hat mit der tatbestandlich weit gefassten Regelung das Ziel verfolgt, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll, und es deshalb für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr genügen lassen, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens ohne gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zielen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148).

    (1) Diesem die Justiz entlastenden Ziel des Gesetzgebers, Prozesse entweder schon zu vermeiden oder sie jedenfalls ohne Urteil zu beenden, ist durch weite Auslegung der Regelung entsprechend Rechnung zu tragen. Es ist daher nicht erforderlich, dass die auf die Vermeidung oder Erledigung gerichteten Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts in der Besprechung erfolgreich sind. Dabei erfordert der Wortlaut nicht irgendein Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelöst, sondern eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete "Besprechung", wobei der Wortlaut keine Vorgaben enthält, auf welche Weise dieses Ergebnis erreicht werden soll. Unter Berücksichtigung der gebotenen weiten Auslegung von Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 VV RVG kann es bei komplexen Sachverhalten oder mehreren Parallelverfahren deshalb ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05, juris Rn. 10); es reicht dabei jede Art der Besprechung, das heißt mündlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht 55. Auflage, RVG VV 3103 Rn. 15 f. mwN).

    (2) Eine auf eine Erledigung gerichtete "Besprechung" setzt allerdings andererseits die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande. Von einer Besprechung ist nur auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt, also nicht sofort "in Bausch und Bogen" ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 9/06, juris Rn. 8).

    bb) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hat das Landgericht die Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr zu Recht abgelehnt, denn deren Entstehungsvoraussetzungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren von der Klagepartei nicht ausreichend gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Unterlagen glaubhaft gemacht.

    (1) Nach Aktenlage gab es unstreitig ein telephonisches und nachfolgend schriftliches Vergleichsangebot der Beklagten, das der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 07.02.2025 (S. 4 f.; Bl. 241 f. eA) im Wortlaut - nach Angaben des Beklagtenvertreters zutreffend - wiedergegeben und jeweils sogleich abgelehnt hat. Soweit der Klägervertreter dazu eine weitere "E-Mail-Korrespondenz" in den Raum gestellt und dafür auf eine Anlage "Ast 1" verwiesen hat (aaO), ist dergleichen nicht zur Akte gelangt, worauf der Beklagtenvertreter noch vor Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 12.03.2025 hingewiesen hat (S. 3; Bl. 247 d.A.). Der Beklagtenvertreter hat vielmehr seinerseits eine - der telephonischen Erklärung entsprechende - weitere Antwort des Klägervertreters per E-Mail mit folgendem Inhalt wiedergegeben (aaO): "Sehr geehrter Herr Kollege (...), wie bereits am Telefon angekündigt, liegt der unterbreitete Vergleichsvorschlag weiter unter den Erwartungen meiner Mandanten. Mit freundlichen Grüßen (...)". Dem ist der Klägervertreter nicht durch Vorlage weiterer Unterlagen entgegengetreten, weshalb davon auszugehen ist, dass die von den Verfahrensbevollmächtigten jeweils wörtlich zitierten E-Mails die betreffende Korrespondenz inhaltlich richtig widerspiegeln.

    (2) Das wiedergegebene Telephongespräch und die nachfolgende Korrespondenz rechtfertigen den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr nicht. Es gebietet bereits die kollegiale Höflichkeit, ein Telephongespräch des gegnerischen Kollegen anzunehmen und die Ablehnung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags durch eine kurze schriftliche Antwort mitzuteilen. Wenn sich der angesprochene Rechtsanwalt den gegnerischen Vorschlag anhört respektive durchliest und sodann sogleich ohne weitere Prüfzusage oder Gegenvorschlag mündlich oder schriftlich erklärt, dass eine Einigung nicht in Betracht kommt, fällt eine Terminsgebühr nicht an (LAG Köln, AGS 2017, 373 = RVGreport 2017, 256 mit zustimmender Anmerkung Hansens). Diese Beurteilung ist allein überzeugend, denn es muss einem Rechtsanwalt möglich sein, ein Vergleichsangebot zur Kenntnis zu nehmen und zurückzuweisen, ohne dass die kategorische Ablehnung im Rahmen des eigenen Mandatsverhältnisses schon Kosten auslöst; andernfalls würden sich solche Kosten allein bei Einhaltung allgemeiner Höflichkeitsstandards als praktisch unabwendbar darstellen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Auflage, RVG VV Vorbemerkung 3: Rn. 179 mwN).

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist für die Kosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erforderlich. Ein Kostenwert ist grundsätzlich nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen. Das ist mit Blick auf eine sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren und der dafür anfallenden Festgebühr nicht der Fall (vgl. Nr. 1812 KV GKG).

    3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO hierfür mit Rücksicht auf die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht vorliegen.

    RechtsgebieteEinigungsversuch, fiktive Terminsgebühr, Gespräch mit GegenseiteVorschriftenVorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2 VV RVG, Nr. 3104 VV RVG