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  • · Fachbeitrag · Erstattungsfähigkeit

    Kosten der Rechtsverfolgung gegen den eigenen Unfallversicherer sind nicht notwendig

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Dem Opfer eines Verkehrsunfalls steht nach dem BGH kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer zu. Dies gilt auch, wenn der Betreuer des Geschädigten den Anwalt beauftragt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K lag nach einem Verkehrsunfall mehrere Wochen im Koma. Seine Ehefrau E wurde vom AG als Betreuerin bestellt und beauftragte den Rechtsanwalt R damit, Ansprüche des K geltend zu machen. Davon umfasst waren nicht nur die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, sondern auch Ansprüche gegen den eigenen Unfallversicherer. Letztere Rechtsanwaltskosten machte K als weitere Schadensposition in einem Haftpflichtprozess geltend ‒ ohne Erfolg (BGH 26.5.20, VI ZR 321/19, Abruf-Nr. 216425).

     

    Relevanz für die Praxis

    Wird aus Anlass eines Verkehrsunfalls auch der eigene Unfallversicherer in Anspruch genommen, handelt es sich unstreitig um eine adäquate Schadensfolge. Allerdings ist dafür die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich. Denn der Geschädigte ist grundsätzlich ohne anwaltliche Hilfe in der Lage, die Regulierung mit seinem Unfallversicherer durchzuführen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dies dem Geschädigten nicht möglich ist ‒ etwa weil er durch die Schwere seiner Verletzungen daran gehindert ist (BGH 8.5.12, VI ZR 196/11, Abruf-Nr. 121711).

     

    Etwas anderes gilt wiederum, wenn für den Geschädigten gerichtlich ein Betreuer bestellt ist. Es wird angenommen, dass dieser ohne Weiteres in der Lage ist, die Angelegenheit mit dem Unfallversicherer zu regulieren. Zu seinem Aufgabenbereich zählen (wie hier ausweislich der Bestellungsurkunde) Vermögens- und Versicherungsangelegenheiten. In diesem Wirkungskreis ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter. Liegen keine besonderen Anhaltspunkte vor, kann man davon ausgehen, dass er zur Erfüllung dieser Aufgaben bereit und geeignet ist (vgl. § 1897 Abs. 1, § 1898 Abs. 2 BGB). Damit ist es nicht erforderlich, einen Anwalt hinzuzuziehen.

     

    MERKE | Die Regulierung eines Schadens mit seinem Versicherer ist zwar eine adäquate Folge des schädigenden Ereignisses. Es besteht jedoch grundsätzlich keine Notwendigkeit, den Anwalt damit zu beauftragen; vielmehr ist dies dem Geschädigten selbst zuzumuten. Dies hat der BGH bereits mehrfach klargestellt:

     

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 155 | ID 46698119