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  • · Nachricht · Leserforum

    Abrechnung von anwaltlichen Auskünften gegenüber dem Sozial- bzw. Krankenversicherer?

    | FRAGE: Im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung mit Personenschäden erbitten Sozialversicherungsträger immer wieder direkt von mir Auskünfte. Gibt es dafür ‒ wie z. B. bei Ärzten für Arztberichte ‒ eine gesetzliche Grundlage, damit ich ein Honorar abrechnen kann? Käme § 34 Abs. 1 RVG (Auskunftsvertrag mit Sozialversicherungsträger) in Betracht? |

     

    ANTWORT von RA Norbert Schneider (Neunkirchen): Ich sehe leider keine Möglichkeit, solche Tätigkeiten gesondert abzurechnen. Die Frage, wie die Erteilung von Auskünften gegenüber einem Sozialversicherungsträger oder einem Krankenversicherer anlässlich der Verkehrsunfallregulierung abzurechnen ist, ist bislang ‒ soweit ersichtlich ‒ noch nie diskutiert worden. M. E. stellen solche Tätigkeiten keine eigenen Angelegenheiten dar. Der Anwalt muss sich ja schon zur Schadensberechnung ggf. mit dem Sozial- oder Krankenversicherer abstimmen.

     

    Der Fall ist auch nicht mit einer ärztlichen Stellungnahme vergleichbar. Der Anwalt soll keine fachliche (rechtliche) Stellungnahme abgeben, sondern nur die Frage nach dem Sachstand beantworten. Sachstandsanfragen bei einem Arzt, wie nach der Dauer der Behandlung oder einer Auflistung der Behandlungstermine zwecks Vorlage beim Versicherer, sind auch für den Arzt nicht gesondert abrechenbar.