· Nachricht · Einigungsgebühr
Keine Einigungsgebühr bei einseitigen Erklärungen
| Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG kann auch entstehen, wenn die Einigung nur auf einem ‒ konkludent ‒ abgestimmten Prozessverhalten beruht, entschied das OLG Bremen (11.3.25, 2 W 24/24, Abruf-Nr. 247833 ). Dies gilt aber nur, wenn die Parteien ihre Schritte aufeinander abgestimmt haben und nicht unabhängig voneinander handelten. |
Der beklagte Haftpflichtversicherer hatte zugesagt, bei Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen: „Sofern die Hauptsache für erledigt erklärt wird, stimmen wir schon jetzt ausdrücklich zu. Wir versichern, die festsetzbaren Anwaltsgebühren sowie … Gerichtskosten zu übernehmen. Für beide Fälle erklären wir ausdrücklich die Kostenübernahme.“ Das LG setzte die vom Klägeranwalt verlangte Einigungsgebühr fest. Zu Unrecht, meinte das OLG. Auch wenn man sich inhaltlich einig war, lag hier vergütungsrechtlich ohne vertragliche Vereinbarung keine Einigung vor. Der Kläger hatte den Rechtsstreit nach Zahlung des eingeklagten Betrags für erledigt erklärt. Eine vertragliche Vereinbarung hierfür war weder dargelegt noch ersichtlich. Auch wurde durch die Einigung keine Unsicherheit beseitigt. Bloße einseitige Erklärungen genügen nicht, selbst wenn beide Seiten sie abgeben und sie zum Ende des Rechtsstreits führen. Der beklagte Versicherer hatte im Falle der angekündigten Zahlung nur erklärt, er würde nicht prozessieren. Insbesondere in Verkehrsunfallsachen sind aber nach ständiger BGH-Rechtsprechung dem beklagten Versicherer die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn er zahlt (BGH 27.7.10, VI ZR 154/08).
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
WeiterführendeR Hinweis
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