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  • 25.04.2025 · IWW-Abrufnummer 247833

    Oberlandesgericht Bremen: Beschluss vom 11.03.2025 – 2 W 24/24

    1. Eine die Einigungsgebühr gemäß Ziffer 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG auslösende Einigung kann auch in einem - und sei es auch nur konkludent - abgesprochenen Prozessverhalten liegen, wenn die Parteien ihre jeweiligen Prozesshandlungen nicht unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen haben.

    2. Eine solche Einigung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich das Verhalten der Prozessparteien darauf beschränkt, dass der Beklagte die Klageforderung erfüllt, einer künftigen Erledigungserklärung des Klägers zustimmt, vorgreiflich die Kostenübernahme für den Fall der Erledigungserklärung erklärt und der Kläger daraufhin nach Zahlungseingang den Rechtsstreit für erledigt erklärt.


    Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 11.03.2025, Az. 2 W 24/24

    Tenor:

    1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 hin wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16.01.2024 - Az. 7 O 1356/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 27.10.2023 von der Beklagten zu 2 an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 538,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.11.2023 festgesetzt.

    Im weitergehenden Umfang wird der Antrag des Klägers abgewiesen.

    2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

    Gründe
    A.

    Die Beklagte zu 2 wendet sich gegen die Festsetzung einer Einigungs- und Terminsgebühr.

    Der Kläger begehrte mit seiner Klage von den Beklagten Zahlung von 11.854,36 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

    Nach Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2, die als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen wird, erklärte die anwaltlich nicht vertretene Beklagte zu 2, dass sie von einer Prozessführung Abstand nehme, dass sie den Klagebetrag nebst Zinsen gezahlt habe und dass sie davon ausgehe, dass die Klage zurückgenommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde. Sodann heißt es in dem Schriftsatz der Beklagten zu 2 vom 15.12.2022:

    "Im Fall der Klagerücknahme sichern wir zu, keinen Kostenantrag zu stellen.

    Sofern die Hauptsache für erledigt erklärt wird, stimmen wir schon jetzt ausdrücklich zu. Wir versichern, die festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren sowie die angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen.

    Für beide Fälle erklären wir ausdrücklich die Kostenübernahme."

    Der Kläger erklärte nach Zahlung der Beklagten zu 2 den Rechtsstreit für erledigt. Mit Beschluss vom 27.10.2023 erlegte das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es der Mitteilung der Beklagtenseite, die Kosten zu übernehmen, folge.

    Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.11.2023 begehrte der Klägervertreter Festsetzung einer Verfahrensgebühr unter Anrechnung einer Geschäftsgebühr sowie Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Einigungsgebühr nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 2.547,08 €. Die Beklagte zu 2 trat der Verfahrensgebühr der Höhe nach und der Geltendmachung einer Einigungs- und Terminsgebühr dem Grunde nach entgegen. Es fehle an einer Einigung der Parteien.

    Das Landgericht setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2024 die von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.842,08 € nebst Zinsen fest. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass der festgesetzte Betrag 295 € Gerichtskosten enthalte und im Übrigen die Einigungsgebühr und die Terminsgebühr erstattungsfähig seien.

    Gegen diesen Beschluss, der der Beklagten zu 2 am 22.01.2024 zugestellt worden ist, wendet sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.01.2024, die am Folgetag bei Gericht eingegangen ist.

    Die Beklagte zu 2 verlangt eine höhere Anrechnung der von ihr ausgeglichenen Geschäftsgebühr auf die vom Kläger geltend gemachte Verfahrensgebühr. Zudem rügt sie die Festsetzung einer Einigungs- und Terminsgebühr. Eine Einigung sei nicht erfolgt, vielmehr habe die Beklagte zu 2 einseitige Prozesserklärungen mit Blick auf die von ihr selbst vorgenommene Zahlung abgegeben.

    Das Landgericht lehnte es mit Beschluss vom 15.03.2024 ab, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

    B.

    I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 ZPO statthaft. Die von der Beklagten zu 2 geltend gemachte Beschwer erreicht auch den Mindestwert aus § 567 Abs. 2 ZPO.

    Die Beschwerde wurde ferner innerhalb der Frist des §§ 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und genügt auch den Formvorgaben des § 569 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Insbesondere unterliegt die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 nicht dem Anwaltszwang. Zwar müssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt aber gemäß § 78 Abs. 3 ZPO nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. So liegt es bei der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). "Rechtsstreit" in diesem Sinne ist hier nicht der Hauptprozess, sondern das daneben oder nachträglich gesondert geführte Kostenfestsetzungsverfahren, für das, weil es vor dem Rechtspfleger betrieben wird (§ 3 Nr. 3 Buchst. b, § 21 Nr. 1 RpflG), nach § 13 RpflG insgesamt kein Anwaltszwang besteht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 -, BGHZ 166, 117, Rn. 14, juris).

    II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist auch begründet.

    1. Zu Unrecht hat das Landgericht in der vorliegenden Situation eine Einigungsgebühr festgesetzt.

    a) Gemäß Ziffer 1003, 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 11/08 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19 -, Rn. 22, juris). Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus. Eine Einigung, die ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat, reicht demnach nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 -, Rn. 6, juris).

    Zwar kann auch in einem - und sei es auch nur konkludent - abgesprochenen Prozessverhalten eine Einigung liegen, wenn die Parteien ihre jeweiligen Prozesshandlungen nicht unabhängig von der Erklärung des anderen vorgenommen haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 8 W 40/11 -, Rn. 9, juris). Bloße einseitige Erklärungen aber, auch einseitige Erledigungserklärungen, selbst wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 - 19 WF 15/19 -, Rn. 5, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 35; vgl. bereits OLG Köln, Beschluss vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, Rn. 4, juris). Wird nach unstreitiger Erfüllung des Klageanspruchs oder aus sonstigen Gründen von beiden Seiten der Rechtsstreit für erledigt erklärt, so liegen darin einseitige Prozesserklärungen, sodass schon in Ermangelung einer Vereinbarung keine Einigungsgebühr entstehen kann (OLG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 17 W 8/10 -, Rn. 18, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 1000 Rn. 35; so wohl auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2005 - 8 W 234/05 -, Rn. 4, juris).

    b) Ausgehend hiervon hat der Kläger den Abschluss einer Einigung nicht dargelegt.

    aa) Offenbleiben kann, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, nachdem der Beklagte gezahlt und eine Kostenübernahme sowie einen Verzicht auf einen Kostenantrag angekündigt hat. In einem solchen Fall dürfte der Abschluss einer Einigung zumindest in Betracht kommen, da der Kläger ohne das Angebot der Kostenübernahme im Fall einer Klagerücknahme mit den Kosten des Rechtsstreits belastet werden würde, § 296 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dann aber kommt es durchaus in Betracht, dass der Kläger die Klage nur mit Rücksicht auf die zuvor erklärte Kostenübernahme des Beklagten zurücknimmt und auf diese Weise konkludent ein Angebot auf Abschluss einer Einigung zur Beendigung des gerichtlich anhängigen Streits annimmt.

    bb) Anders liegt es hingegen hier. Der Kläger hat den Rechtstreit nach Zahlung des eingeklagten Betrages durch die Beklagte für erledigt erklärt. Dass dem eine vertragliche Vereinbarung der Parteien zugrunde gelegen hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

    Eine solche auch nur konkludent abgeschlossene vertragliche Vereinbarung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte bereits zuvor eine Zustimmung zu einer Erledigungserklärung abgegeben hat. Auch dies bleibt eine einseitige Prozesshandlung, die selbst dann keinen Vertragsschluss begründet, wenn der Kläger im Anschluss die Erledigungserklärung abgibt.

    Ferner ergibt sich ein Vertragsschluss vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte vorgreiflich für den Fall einer Erledigungserklärung die Kostenübernahme erklärt hatte. Zwar mag eine Einigung dann in Betracht kommen, wenn eine Unsicherheit darüber beseitigt wird, welcher Partei die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung aufzuerlegen sein werden (so Schneider, DAR 2022, S. 56 [57]).

    Vorliegend bestand aber eine solche Unsicherheit nicht. Denn die Beklagte zu 2 hat im Zuge der Ankündigung der Zahlung nur erklärt, sie wolle von einer Prozessführung Abstand nehmen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hinnimmt. In einer solchen Situation sind aber insbesondere in Verkehrsunfallsachen im Fall einer Zahlung durch den beklagten Versicherer diesem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08 -, Rn. 5, juris m.w.N.).

    Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger seine Prozesserklärung, die Erledigungserklärung, erkennbar nur mit Rücksicht auf die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten zu 2 abgegeben hätte.

    Mit der Kostenübernahmeerklärung verfolgte die Beklagte zu 2 hier vielmehr allein den - ohne Weiteres erkennbaren - Zweck, eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten entbehrlich zu machen, um so eine Reduzierung der Gerichtsgebühren herbeizuführen, Ziffer 1211 Nr. 4 VV GKG. Eine solche vorgezogene Erklärung der Beklagten zu 2 kann und muss der Kläger aber in der vorliegenden Situation nicht dahingehend verstehen, dass ihm zur Beseitigung einer Unsicherheit mit Blick auf die Kostenfolge der Abschluss einer Vereinbarung angeboten wird. Vielmehr liegt das Verhalten der Beklagten zu 2 viel näher an einem reinen Anerkenntnis, verbunden mit einem Anerkenntnis auf Kostenebene, um zusätzlich die Gerichtsgebühren zu reduzieren. Selbst wenn man aber eine Vereinbarung annehmen wollte, reichte eine solche nicht aus, da sie sich auf das bloße Anerkenntnis der Beklagten zu 2 auch mit Blick auf die Kosten des Rechtsstreits beschränkte.

    Hinzu kommt außerdem, dass dem Kläger ohnehin keine andere sachgerechte Möglichkeit blieb, das Verfahren zu beenden. Denn hätte er den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, wäre seine Klage abzuweisen gewesen. Auch deshalb fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkte, um annehmen zu können, dass der Kläger die Erledigungserklärung nur mit Rücksicht auf die zuvor angekündigte Kostenübernahme durch die Beklagte zu 2 erklärt hätte.

    2. Ebenfalls zu Unrecht hat das Landgericht eine Terminsgebühr festgesetzt. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger an einem gerichtlichen Termin im Sinne der Ziffer 3104 VV RVG oder an einer gemäß Vorbem 3 Abs. 3 VV RVG gleichgestellten Besprechung teilgenommen hätte. Ob die Auffassung des Klägers zutrifft, dass eine Einigungsgebühr zwangsläufig zur Entstehung einer Terminsgebühr führe, muss vorliegend nicht entschieden werden.

    3. Begründet ist die sofortige Beschwerde zudem, soweit die Beklagte zu 2 eine höhere Anrechnung der von ihr beglichenen Geschäftsgebühr auf die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte Verfahrensgebühr fordert.

    Die von der Klägerin selbst zugestandene Anrechnung, die auch nicht an § 15a Abs. 3 RVG scheitert, ist im Kostenfestsetzungsantrag unrichtig bemessen.

    Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1, 4 VV RVG zur Hälfte und nach dem Wert des Gegenstandes, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war ein Anspruch des Klägers in Höhe von 11.854,36 €, nachdem die Klägerin bereits außergerichtlich einen Teil der geltend gemachten Schadensersatzforderung beglichen hatte. Die anzurechnende Geschäftsgebühr ist danach nach dem Wert der Verfahrensgebühr zu berechnen und nur in dieser Höhe anzurechnen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 1 W 496/08 -, Rn. 8, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 3 Rn. 319).

    Bei einem Gegenstandswert von 11.854,36 € beträgt die anzurechnende 0,65 Geschäftsgebühr aber 432,90 €. Weshalb die Klägerin sich nur eine Anrechnung in Höhe von 210,60 € gefallen lassen will und weshalb das Landgericht dieser Anrechnung gefolgt ist, ist nicht ersichtlich. Auch aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich hierzu nichts.

    4. Ausgehend hiervon waren eine 1,3 Verfahrensgebühr auf einen Streitwert von 11.854,36 € in Höhe von 865,80 €, abzüglich einer 0,65 Gebühr auf denselben Streitwert in Höhe von 432,90 € nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer, mithin 538,95 € anzusetzen. Im weitergehenden Umfang war der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16.01.2024 abzuändern und der weitergehende Antrag abzuweisen.

    5. Der Tenor war bei Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend zu fassen, dass eine Festsetzung zu Lasten der Beklagten zu 2 erfolgt. Lediglich die Beklagte zu 2 hat sich gegen eine Kostenfestsetzung gewandt, so dass der Rechtsstreit nur insoweit beim Senat angefallen ist. Angesichts dessen ist der Senat auch nicht dazu berufen, die gegen die Beklagte zu 1 ergangene Kostenfestsetzung zu überprüfen. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese auch für und gegen die Beklagte zu 1 habe eingelegt werden sollen. Eine solche Erklärung ist nicht abgegeben und auch eine Vollmacht hierzu ist nicht dargelegt worden.

    6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

    RechtsgebieteEinigungsgebühr, einseitige Erklärungen, VerkehrsrechtVorschriftenNr. 1003, 1000 Abs. 1 S. 1 VV RVG