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  • · Fachbeitrag · Ebay

    Unterlassungsantrag: Verwertung eines Produktfotos

    |Das OLG Braunschweig ( 14.10.11, 2 W 92/11, Abruf-Nr. 113857 ) musste den Streitwert für einen Antrag auf Unterlassung der Verwendung eines Produktfotos bei ebay feststellen. Es hat dabei eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt. |

     

    Checkliste / Das sind die Grundsätze des OLG

    • 1.Gemäß § 3 ZPO ist zur Bemessung des Streitwerts von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung zu berücksichtigen.

    • 2.Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Foto, das der Urheber vermarktet, ist als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber geltend gemachten drohenden Lizenzschaden abzustellen. Entsprechendes gilt bei Fehlen anderer Bemessungskriterien, wenn das Interesse des Urhebers dahin geht, dass außer ihm selbst niemand sonst sein Foto zur Werbung nutzt, es sich jedoch um ein Produktfoto handelt, für das kein Motivschutz besteht.

    • 3.Ein Indiz für die Schätzung des mit dem Unterlassungsantrag abzuwehrenden Lizenzschadens sind dabei die Angaben der klagenden Partei in der Klageschrift, es sei denn, dass sich aus den von der klagenden Partei mitgeteilten Umständen deren offenkundige Fehlerhaftigkeit ergibt. Eine Prüfung dahingehend, ob der vom Kläger benannte Lizenzsatz marktgerecht ist, findet bei der Streitwertbemessung nicht statt.

    • 4.Für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs ist der von dem Kläger genannte Lizenzsatz grundsätzlich zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Dies gilt zumindest, wenn das Foto lediglich für einen privaten Ebay-Verkauf verwendet worden ist und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes durch den Verletzer dargetan werden, die einen höheren Multiplikations-Faktor rechtfertigen.

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 201 | ID 30151760