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  • · Nachricht · Dokumentenpauschale

    Kopieraufwand? Das Gericht darf nicht pauschal ablehnen

    | Erhält ein Anwalt umfangreiche Akten zur Einsicht, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er sofort erkennt, welche Seiten relevant sind und kopiert werden müssen und welche nicht. Die Kopien sind auch nicht deshalb entbehrlich, nur weil der Mandant entsprechende Originale oder Abschriften hat (OLG Schleswig-Holstein 24.11.20, L 5 SF 301/20 B E, Abruf-Nr. 219502 ). |

     

    Die Beweislast, ob ein im Rahmen von PKH beigeordneter Anwalt zu viele Kopien angefertigt hat, trifft die Staatskasse. Sie darf nicht einfach eigenständig den Kopieraufwand „schätzen“. Zweifeln Urkundsbeamte die Kosten an (im vorliegenden Fall ging es um netto 253,60 EUR für 1.574 Kopien aus einer Verwaltungsakte), müssen sie die Angaben genau prüfen und den Anwalt anhören. Bleibt die Frage notwendiger Kopien weiterhin unklar, müssen die Kopien von dem Anwalt angefordert werden. Werden Kosten abgesetzt (hier sollte der Anwalt nur 10 EUR für 20 Kopien bekommen), ist zu begründen, warum welche Kopien als verzichtbar angesehen werden (Plausibilitätsprüfung).

     

    MERKE | Das OLG weicht anwaltsfreundlich von seiner früheren Meinung ab und sagt: Verfügt der Mandant noch über Dokumente (z. B. Urteile, Schreiben und Bescheide der Behörde) und überlässt diese vorübergehend dem Anwalt, darf dieser zu Beweiszwecken auch im Verhältnis zu seinem Mandanten eigene Kopien fertigen. Es spielt keine Rolle, ob die Kopien aus der Behördenakte oder von Schriftstücken des Mandanten stammen. Er darf die Kopien lediglich nicht ohne sachliche Begründung zweimal fertigen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Elektronische Akte muss nicht ausgedruckt werden, RVG prof. 20, 151
    • Elektronischer Vergütungsfestsetzungsantrag: Berechtigungsschein im Original vorlegen?, RVG prof. 20, 67
    • Was Sie für das Scannen abrechnen können, RVG prof. 18, 8
    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 20 | ID 47043519