· Fachbeitrag · Beschwerdewert
Eidesstattliche Versicherung: Das müssen Sie zur Bemessung der Beschwer wissen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Die zutreffende Bemessung der Beschwer hat weitreichende Auswirkungen. Das zeigt eine BGH-Entscheidung zum Streit um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Maßgebend ist danach das wirtschaftliche Interesse des Unterlegenen. Dieses kann regelmäßig mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs angesetzt werden — sofern die eidesstattliche Versicherung wie der Auskunftsantrag die Durchsetzung eines solchen Hauptanspruchs vorbereiten soll. Im Streitfall ging es um eine datenschutzrechtliche Auskunft.
1. Streit um Auskunft und eidesstattliche Versicherung
Ein Versandhändler hatte seinen Kunden auf Kaufpreiszahlung verklagt. Der Kunde machte widerklagend Auskunftsansprüche geltend. Das AG hatte den Kläger zunächst im Wege eines Teil-Anerkenntnisurteils verurteilt, Auskunft über die zum Käufer gespeicherten Daten zu erteilen. Den weitergehenden Antrag des Käufers auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hatte das AG dagegen abgewiesen. Das LG verwarf die hiergegen gerichtete Berufung mangels Erreichens der Mindestbeschwer als unzulässig und setzte den Beschwerdewert auf 500 EUR fest.
2. BGH: Beschwerdewert von 500 EUR vertretbar
Der BGH verwarf die eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig und bestätigte die Wertfestsetzung, weil das wirtschaftliche Interesse des Unterlegenen an der begehrten eidesstattlichen Versicherung entscheidend sei. Dieses sei im Ausgangspunkt nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie bei einem Auskunftsantrag, könne aber – je nach Funktion des Begehrens – geringer zu bewerten sein (BGH 24.3.26, VI ZB 61/24, Abruf-Nr. 253466).
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