Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufungsverfahren

    Verfahrensgebühr ist mit Beauftragung und Empfang der Berufungsschrift erstattungsfähig

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    • 1. Eine Verfahrensgebühr ist für den Anwalt des Berufungsbeklagten bereits erstattungsfähig, wenn er den Empfang der Berufungsschrift bestätigt hat und anlässlich des Berufungsverfahrens beauftragt ist. Der Anfall einer Verfahrensgebühr setzt nicht voraus, dass der Anwalt einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht hat.
    • 2. Eine volle 1,6-Verfahrensgebühr nach § 3200 VV RVG kann auch entstehen, wenn nach vereinbarter Berufungsrücknahme noch vor der tatsächlichen Rücknahme Zurückweisung der Berufung und Verlängerung der ablaufenden Berufungserwiderungsfrist beantragt wird.

    (LAG Schleswig-Holstein 19.3.14, 3 Ta 36/14, Abruf-Nr. 141888)

     

    Praxishinweis

    Das LAG Schleswig-Holstein zeigt sich mit seiner Entscheidung anwaltsfreundlich. In entsprechenden Fällen können Sie wie folgt argumentieren:

     

    Arbeitshilfe / Argumentationspunkte für die Verfahrensgebühr

    • Anerkannt ist, dass sich der Berufungsbeklagte anwaltlicher Unterstützung bedienen darf, bevor eine Berufungsbegründung eingegangen ist. Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht ist (BGH NJW 03, 756).

     

    • Ein Berufungsbeklagter ist berechtigt, sofort nach Zustellung der Berufungsschrift einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in der Berufungsinstanz zu beauftragen. Weder die Entstehung noch die Erstattbarkeit der Prozessgebühr hängen davon ab, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen in Erscheinung getreten ist (OLG München 16.2.84, 11 W 898/84).

     

    • Selbst wenn eine Berufung nur aus Fristwahrungsgründen eingereicht wurde verbunden mit der Bitte an den Berufungsbeklagten, einen anwaltlichen Vertreter zur Vermeidung unnötiger Kosten noch nicht zu bestellen, ist im Fall einer Berufungsrücknahme für den Berufungsanwalt des Beklagten (der den Empfang der Berufungsschrift und des Rücknahmeschriftsatzes bestätigt hat) schon eine Verfahrensgebühr erstattungsfähig. Der Anfall einer Verfahrensgebühr setzt nicht voraus, dass der Anwalt einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht hat. Die Verfahrensgebühr entsteht vielmehr bereits mit Auftragserteilung (OLG Brandenburg 12.9.08, 6 W 146/08).

     

    • Wird ein Schriftsatz nicht eingereicht, hat dies nur zur Folge, dass gegebenenfalls die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG in ermäßigter Höhe entsteht (OLG Brandenburg, a.a.O.).
     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 154 | ID 42870249