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  • · Fachbeitrag · Befangenheitsantrag

    Welchen Wert hat die Ablehnung eines Richters?

    | Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend die Ablehnung eines Einzelrichters entspricht nach Ansicht des OLG Bremen in der Regel dem Wert des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens. |

     

    Der Einzelrichter hat - anders als der Sachverständige - keine eingeschränkte Bedeutung oder Rolle im Verfahren. Er entscheidet allein über dessen Gegenstand. Wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt, muss davon ausgegangen werden, dass der den Richter ablehnende Beteiligte befürchtet, wegen dessen Voreingenommenheit im Verfahren insgesamt zu unterliegen. Sein Interesse an der Ablehnung des Einzelrichters entspricht daher in der Regel dem Wert des Verfahrensgegenstands (OLG Bremen 3.6.11, 4 WF 156/10, Abruf-Nr. 113371; ebenso BGH 21.12.06, IX ZB 60/06, Abruf-Nr. 070459).

     

    PRAXISHINWEIS | Anders hat das OLG Frankfurt (27.5.11, 19 W 24/11) entschieden. Es geht davon aus, dass das Interesse an der Ablehnung des Richters nicht identisch ist mit der Hauptsache, sondern hinter dem Wert des in der Hauptsache verfolgten Rechtsschutzzieles zurückbleibt (ebenso BGH 15.12.03, II ZB 32/03; OLG Bamberg BauR 00, 773; OLG Celle, OLGR 94, 1098). Es bemisst deshalb den Gegenstandswert mit 50 Prozent des Hauptsachewerts.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 183 | ID 29344050