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    Auswärtiger Anwalt: Aller guten Dinge sind … drei Gerichtsorte

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Immer wieder gibt es bei den Kosten für einen auswärtigen Anwalt Sonderfälle. So kann beispielsweise in einem Verfahren eine (eng verknüpfte) neue Streitigkeit entstehen, die an einem weiteren Gerichtsort stattfindet. Das OLG Dresden sagt: Hier sind die Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig (11.1.23, 12 W 638/22, Abruf-Nr. 233713 ). |

     

    Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall gab es wegen einer Gegenabmahnung der unberechtigten Abmahnung einer angeblichen Markenrechtsverletzung einen zweiten Rechtsstreit. Ausgangspunkt waren gegen die Verfügungsklägerin V eingeleitete Verfahren vor dem LG Köln sowie dem LG Düsseldorf. Für V mit Sitz in Leipzig war es angemessen, für diese LG-Verfahren eine Kölner Kanzlei zu beauftragen. Denn so entstanden für den Anwalt vor den beiden Gerichten keine (Köln) bzw. nur geringe Reisekosten (Düsseldorf). Im weiteren Verlauf sprachen die Bevollmächtigten der V aus Anlass einer Schutzrechtsverwarnung eine gegenläufige Abmahnung aus, die in ein weiteres Verfahren vor dem LG Leipzig mündete.

     

    Relevanz für die Praxis

    Auch die Kosten zu dem dritten Gerichtsort sind erstattungsfähig. Es wäre nicht sachgerecht gewesen, für den Rechtsstreit in Leipzig einen weiteren Anwalt zu beauftragen. Denn die vorgerichtlichen Anwaltskosten hätten nicht auf die Verfahrensgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG) angerechnet werden können. Ebenso wenig wäre es sachgerecht gewesen, zwei verschiedene Kanzleien mit der Verteidigung gegen die Abmahnung und mit dem Ausspruch der Gegenabmahnung zu beauftragen. Insofern stellten sich zumindest identische Vorfragen. Außerdem wurde intensiv erörtert, ob die Verfahren in Leipzig und Düsseldorf so eng miteinander verknüpft sind, dass der Antrag der V wegen Identität des Streitgegenstands (doppelte Rechtshängigkeit) unzulässig ist. Bei einem in Leipzig mandatierten Anwalt hätten Reisekosten für einen Gerichtstermin in Düsseldorf anfallen können. Dass V eine Kanzlei mit Sitz in Köln und nicht in Düsseldorf beauftragt hatte, wirkte sich bezüglich der Höhe der Reisekosten für die Gegenseite nicht nachteilig aus.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kosten für Terminsvertretung durch Unterbevollmächtigten sind in voller Höhe erstattungsfähig, RVG prof. 23, 20
    • Trotz Niederlassung am Gerichtsort ist ein auswärtiger Anwalt zulässig, RVG prof. 21, 110
    • Sonderausgabe „Reisekosten und Auslagenerstattung: Praktische Lösungen und Beispiele“, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 48547406
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 40 | ID 49042393