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  • · Nachricht · Auslagen

    Aktenversendungspauschale bei nicht ortsansässigem Anwalt

    | Vor dem AG Tiergarten ging es um den Antrag eines nicht ortsansässigen Verteidigers auf Erstattung der Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG (17.3.25, 288 OWi 1156/24, Abruf-Nr. 247838 ). |

     

    Dem Antrag auf Erstattung der Auslagenpauschale wurde entgegen gehalten, dass einem ortsansässigen Rechtsanwalt die Auslage nicht zu erstatten gewesen wäre. Stichwort: Versendung ist Serviceleistung der Justiz. Dem hat das AG erneut zur Recht eine Absage erteilt. Denn auch bei einem ortsansässigen Rechtsanwalt könne sich die Aktenversendungspauschale als notwendig erweisen, wenn es ihm wegen der Entfernung zum Gericht nicht ohne Weiteres zumutbar sei, dieses wegen jeder Akteneinsicht persönlich aufzusuchen oder einen Boten zu schicken (AG Köln 8.6.18, 707 Ds 101/15; AG Tiergarten 13.12.18, 229 Ds 1 89/15; 10.12.24, 350 Gs 464/24, Abruf-Nr. 246440).

     

    MERKE | Das Kriterium der Ortsansässigkeit hat in einer Großstadt wie Berlin und angesichts der teilweise erheblichen Entfernungen zum Gericht auch für formal ortsansässige Rechtsanwälte kaum Trennschärfe (vgl. AG Tiergarten a. a. O). Es kann daher nicht per se auf die hypothetische Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts verwiesen werden.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 50385294